Prof. Dr. Reinhold Hölscher, Dr. Matthias Michael Nelde
Um das Pfandrecht verwerten zu können, muss die Pfandreife eingetreten sein. Dies ist der Fall, wenn die Forderung, die durch das Pfandrecht gesichert ist, ganz oder teilweise fällig wird. Handelt es sich bei der Forderung des Gläubigers nicht um eine Geldforderung, tritt die Pfandreife erst ein, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist. Darüber hinaus muss der Pfandgläubiger die Pfandverwertung angedroht haben, um das Pfandrecht tatsächlich verwerten zu können. Die Verwertung darf bei Privatleuten frühestens ein Monat, bei Kaufleuten frühestens eine Woche nach der Androhung erfolgen.
Das Pfandrecht wird bei beweglichen Sachen durch eine öffentliche Versteigerung, die von einem Gerichtsvollzieher, Notar oder öffentlich bestellten Versteigerer durchgeführt wird, verwertet. Der Versteigerungsort ist öffentlich bekannt zu geben. Sowohl der Pfandgläubiger als auch der Verpfänder haben das Recht mitzubieten. Da der Verpfänder die Möglichkeit hat mitzubieten, kann er versuchen, seinen Verlust so gering wie möglich zu halten und den Verwertungserlös durch eigene Gebote zu erhöhen. Diese Möglichkeit besitzt er jedoch nicht, wenn die Verwertung durch einen so genannten freihändigen Verkauf erfolgt. Hierzu wird ein öffentlich ermächtigter Handelsmakler bestellt, der die Ware zum laufenden Preis verkauft. Voraussetzung für einen freihändigen Verkauf ist jedoch, dass die Ware einen Börsen- oder Marktpreis besitzt. Bei Pfandrechten aus Forderungen ist es dem Drittschuldner nach der Pfandreife nur noch durch Zahlung an den Pfandgläubiger möglich, seine Schuld zu begleichen. Sollen die Forderungen verpfändet werden, muss dies dem Drittschuldner durch eine Pfandanzeige mitgeteilt werden. Pfandrechte auf Wertpapiere werden durch freihändigen Verkauf verwertet.
Das Pfandrecht erlischt bei der Verwertung des Pfandgegenstandes. Das Erlöschen des Pfandrechtes erfolgt außerdem, wenn die zugrunde liegende Forderung nicht mehr besteht, der Pfandgegenstand an den Eigentümer zurückgegeben wurde, oder bei Verzicht des Gläubigers. Der Verzicht des Gläubigers muss dem Verpfänder bzw. Eigentümer angezeigt werden.