1.1 Pflegeaufwendungen als Krankheitskosten
Nur die ausschließlich krankheitsbedingten Pflegekosten, d. h. Aufwendungen zur unmittelbaren Heilung oder Linderung einer Krankheit, sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit sie nicht anderweitig, z. B. von der Kranken- oder Pflegeversicherung, gedeckt sind.
Rein altersbedingte Kosten, die anfallen, weil ein älterer Mensch nicht mehr für sich sorgen kann oder will, sind keine außergewöhnliche Belastung, insbesondere keine Krankheitskosten. Denn der normale Alterungsprozess ist nichts Außergewöhnliches. Erhöhte altersbedingte – nicht krankheitsbedingte – Pflege- und Betreuungskosten sind bereits mit dem Grundfreibetrag und dem Altersentlastungsbetrag abgegolten.
Steht aber fest, dass die Pflegebedürftigkeit krankheitsbedingt ist, ist es unerheblich, ob diese infolge Krankheit, Behinderung oder Alter (Altersgebrechen) eingetreten ist.
Aufwendungen wegen ständiger Pflegebedürftigkeit sind unter dem Gesichtspunkt der Krankheitskosten zu berücksichtigen, da eine solche – auch bei älteren Menschen – keine typische Erscheinung, sondern die Ausnahme darstellt. Anders ist es bei der normalen Pflegebedürftigkeit eines gesunden Kleinkindes. Hier fehlt es bereits am Merkmal der Außergewöhnlichkeit.
1.2 Pflege in der eigenen Wohnung
Die Kosten für Medikamente, Hilfsmittel, Kranken- und Heilgymnastik usw. sind – nach ärztlicher Verordnung – abziehbar. Ebenso sind Aufwendungen für Dienstleistungen zur Pflege durch eine ambulante Pflegekraft oder auch durch die Sozialstation oder einen privaten Pflegedienst als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, soweit die Aufwendungen ausschließlich auf die Pflege entfallen, d. h. krankheitsbedingt sind.
Mit dem Behinderten-Pauschbetrag sind sämtliche unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängenden laufenden und typischen Mehraufwendungen eines Behinderten abgegolten. Diese Aufwendungen sind nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Die nicht laufenden und untypischen Kosten (z. B. allgemeine Krankheitskosten, Operationskosten) sowie die nur mittelbar behinderungsbedingten Aufwendungen (z. B. Kfz-Kosten) sind dagegen nicht abgegolten und können somit neben dem Behinderten-Pauschbetrag als allgemeine außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Bei Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrags ist in dessen Anwendungsbereich der Steuerabzug als haushaltsnahe Betreuungs- und Pflegeleistungen nach § 35a EStG ausgeschlossen.
Wahlrecht zwischen Pauschbetrag und Abzug der tatsächlichen Kosten
Behinderte können in jedem Veranlagungszeitraum wählen, ob sie ihre unmittelbaren laufenden und typischen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung – unter Anrechnung der zumutbaren Belastung – oder stattdessen den Pauschbetrag ansetzen wollen.
Bei Wahl des Pauschbetrags ist – im Abgeltungsbereich der Pauschalierung, d. h. für die laufenden und typischen Aufwendungen – die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen.
Nicht verwehrt ist dagegen – neben dem Behinderten-Pauschbetrag – der Abzug der nicht laufenden untypischen bzw. mittelbaren behinderungsbedingten Mehraufwendungen (Krankheitskosten) als allgemeine außergewöhnliche Belastung.
1.3 Unterbringung in einem Heim
Aufwendungen für das rein altersbedingte Wohnen in einem Heim (Wohnstift) sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Denn es ist nicht außergewöhnlich, dass ein älterer Mensch in einem Heim wohnt, weil er nicht mehr für sich sorgen kann oder will.
Anders ist es bei einer krankheitsbedingten – darunter fällt auch die pflegebedingte – Heimunterbringung. Hier sind die Aufwendungen grundsätzlich ebenso wie bei einem Krankenhausaufenthalt insgesamt als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Dies gilt auch bei ständiger krankheitsbedingter Pflegebedürftigkeit älterer Menschen. Denn es handelt sich hierbei nicht um den typischen Fall, sondern um eine Ausnahmesituation. Dies gilt nicht nur für die Unterbringung in einem Pflegeheim oder in der Pflegestation eines Altenheims, sondern auch für die Unterbringung in einem Altersheim (Wohnheim, Seniorenstift), soweit die Kosten nicht außerhalb des Üblichen liegen.
Der Einzug in das Heim bzw. bei einem früheren Einzug das Verbleiben in dem Heim muss ausschließlich durch Krankheit (Pflegebedürftigkeit) veranlasst sein. Grundsätzlich abziehbar sind die Kosten jedoch nur insoweit, als es sich um zwangsläufige zusätzliche Aufwendungen handelt. Deshalb sind die abziehbaren Heimkosten um ersparte Aufwendungen zu kürzen, wenn der bisherige Haushalt während des Pflegeheimaufenthalts nicht beibehalten wird.
Wird der Haushalt aufgelöst, mindern sich die anzuerkennenden Pflegeheimkosten pauschal um eine Haushaltsersparnis. Diese b...