Die Übernahme der Krankheits- und/oder Pflegekosten eines Angehörigen sind als allgemeine außergewöhnliche Belastungen begünstigt, sofern die Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig sind.
Die Übernahme der Pflegekosten ist immer (aus rechtlichen Gründen) zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige der gepflegten Person gegenüber gesetzlich unterhaltspflichtig ist, d. h. gegenüber Kindern und Eltern.
Den anderen Verwandten gegenüber kann eine Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen oder sittlichen Gründen bestehen, wenn aus diesen Gründen die Übernahme der Pflege unausweichlich ist. Allein das Bestehen eines nahen Verwandtschaftsverhältnisses reicht aber nicht aus.
An der Zwangsläufigkeit kann es fehlen, wenn die unterstützte Person in der Lage ist, die Aufwendungen selbst zu tragen. Die Einkommensgrenzen für den Unterhaltshöchstbetrag gelten hier aber nicht. Unschädlich sind vielmehr Einkünfte und Bezüge in Höhe der entsprechenden Sozialhilfesätze.
Übersteigen die Mittel des Unterstützten diese Grenze nicht, sind die vom Steuerpflichtigen getragenen Krankheits-/Pflegekosten in voller Höhe nach § 33 EStG zu berücksichtigen, d. h. die Einkünfte und Bezüge des zu Pflegenden werden zunächst auf dessen üblichen Lebensbedarf und erst danach auf die Pflegekosten angerechnet. Regelmäßig ist auch ein Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15.500 EUR außer Betracht zu lassen.
Eine Zwangsläufigkeit liegt ferner immer dann nicht vor, wenn der Steuerpflichtige von dem Pflegebedürftigen für die Pflegetätigkeit entlohnt wird oder wenn ihm seine entstandenen Aufwendungen ersetzt werden.
Besuchsfahrten zu kranken und pflegebedürftigen Angehörigen führen nur dann zu außergewöhnlichen Belastungen, wenn die Besuche ausschließlich dazu dienen, die Krankheit oder das Leiden zu heilen oder zu lindern bzw. erträglicher zu machen. Nicht zu berücksichtigen sind daher z. B. Fahrten zur Hilfe im Haushalt oder zur Erledigung von Einkäufen und des Schriftverkehrs. Die Fahrtkosten werden nur anerkannt, soweit sie die Aufwendungen für übliche Besuchsfahrten übersteigen; es muss sich also um zusätzliche Fahrten handeln.
2.1 Pflege in der eigenen Wohnung
Wird der Pflegebedürftige in seiner eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Steuerpflichtigen betreut, kommen – sofern die Zwangsläufigkeit gegeben ist – folgende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung in Betracht:
- Kosten einer angestellten Pflegekraft, für einen Pflegedienst oder für die Betreuung durch die Sozialstation;
- Aufwendungen für die vorübergehende Unterbringung in einem Kurzzeit-Pflegeheim während des Urlaubs oder einer Verhinderung der Pflegeperson;
- Fahrtkosten zur Betreuung und Versorgung des Pflegebedürftigen in dessen Wohnung. Übliche Besuchsfahrten zur Pflege der verwandtschaftlichen Beziehungen werden aber nicht anerkannt;
- Fahrtkosten mit dem Pflegebedürftigen zum Arzt, ins Krankenhaus usw.;
- Pflege-Pauschbetrag.
2.2 Unterbringung in einem Heim
Ist der Angehörige in einem Heim untergebracht, sind – vergleichbar mit den Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine eigene Unterbringung – nicht nur die Kosten der medizinischen Leistungen und die gesondert abgerechneten Pflegekosten, sondern auch die allgemeinen Pflegekosten einschließlich der Unterbringungskosten nach § 33 EStG zu berücksichtigen, soweit sie die Haushaltsersparnis übersteigen.
Die Haushaltsersparnis ist mit den Beträgen von 25 EUR/Tag, 735 EUR/Monat bzw. 8.820 EUR/Jahr anzusetzen. Nur in dieser Höhe liegen dann Unterhaltskosten nach § 33a Abs. 1 EStG vor. Alle darüber hinaus gehenden Aufwendungen sind nach § 33 EStG – unter Anrechnung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG – zu berücksichtigen. Die Haushaltsersparnis ist allerdings nur abzusetzen, wenn der Pflegebedürftige seine Wohnung aufgelöst hat.
Auch hier können die Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden, als hierfür nicht anderweitig Ersatz geleistet wird.
Insbesondere bei der Unterbringung in einem teuren Heim kann sich die Frage stellen, bis zu welcher Höhe angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung zur Tragung der Heimkosten des Angehörigen bejaht werden kann.
Auch kann zu prüfen sein, ob etwa neben dem leistenden Angehörigen weitere Unterhaltsverpflichtete vorhanden sind.
Bei der krankheits- bzw. pflegebedingten Unterbringung eines Kindes in einem Heim sind die gesamten Kosten als außer...