Mitglieder sind bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollenden, vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen.[1] Die Beitragspflicht hinsichtlich des Beitragszuschlags setzt dementsprechend mit Beginn des auf die Vollendung des 23. Lebensjahres folgenden Monats ein, sofern das Mitglied nicht zu einer der Personengruppe gehört, die von der Beitragspflicht ausgenommen sind. Für die Berechnung des Lebensalters wird der Tag der Geburt eingerechnet.[2]

 
Achtung

Vollendung des 23. Lebensjahres korrekt ermitteln

Personen, die am 1. eines Monats ihren 23. Geburtstag feiern, vollenden das 23. Lebensjahr einen Tag davor und damit im Vormonat. Der Kinderlosenzuschlag ist dann ab dem 23. Geburtstag zu entrichten. Alle Personen, die nicht am Monatsersten Geburtstag haben, vollenden das 23. Lebensjahr in dem Monat des Geburtstags. Sie zahlen den Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem 1. des Folgemonats.

 
Praxis-Beispiel

Vollendung des 23. Lebensjahres

 
Geburtsdatum Vollendung des 23. Lebensjahr Beitragszuschlag für Kinderlose ab
31.5.2001 30.5.2024 1.6.2024
1.6.2001 31.5.2024 1.6.2024
2.6.2001 1.6.2024 1.7.2024

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