Dr. Madelaine Isabelle Baade
Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, § 3 Abs. 1 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) bzw. § 2 Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)); die Familienpflegezeit kann jedoch als gesetzlicher Anspruch nur als Teilfreistellung bis zu einem Wochenarbeitszeitumfang von mindestens 15 Wochenstunden in Anspruch genommen werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 FPfZG). Die Freistellung von der Arbeit für die Dauer einer Pflegezeit kann der Beschäftigte mit einer Ankündigungsfrist von 10 Arbeitstagen gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten, für die Dauer einer Familienpflegezeit mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten mit einer Ankündigungsfrist von 8 Wochen einseitig durchsetzen. Die maßgeblichen Bestimmungen über die Pflegezeit sind im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) enthalten, die Regelungen zur Familienpflegezeit im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG).
Wird teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, haben Arbeitgeber und Beschäftigte in beiden Fällen über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, § 3 Abs. 4 PflegeZG bzw. § 2a Abs. 2 Satz 2 FPfZG).
Durch dieses Muster als arbeitsvertraglicher Zusatzvereinbarung wird für die Dauer der Freistellung festgelegt, in welchem Umfang und mit welcher Verteilung die bisherige Arbeitszeit vorübergehend reduziert wird. Die konkreten Arbeitszeiten und sonstigen Modalitäten können entsprechend den betrieblichen und familiären Bedürfnissen frei ausgestaltet werden.
Nach Beendigung der Freistellung gelten die bisherigen Vertragsbedingungen unverändert weiter. Der Anspruch auf die Freistellung ist verbunden mit dem Recht der Beschäftigten, nach deren Inanspruchnahme zu bisherigen Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt zu werden.
Bezüglich der Antragsform und der schriftlichen Vereinbarung der (Familien-)Pflegezeit ist folgendes zu beachten: Mit Inkrafttreten des vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) seit dem 1.1.2025 genügt die Beantragung der Pflegezeit in "Textform". § 3 Abs. 3 Satz 1 und 6 PflegeZG und § 2a Abs. 1 Satz 1 und 6, Abs. 10 FPfZG werden dahingehend geändert, sodass nicht länger die strengere Schriftform notwendig ist. Gleiches gilt für die anschließende schriftliche Vereinbarung, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer treffen. Hier sind die Änderungen des NachwG maßgeblich, die ebenfalls eine Lockerung von der strengen Schriftform zur bloßen Textform nach § 126b BGB vorsehen. Folglich genügt es, wenn Arbeitnehmer den Antrag beispielsweise per E-Mail ("elektronisch") stellen. Auch die Vereinbarung muss nicht mehr vom Arbeitgeber im Original unterschrieben werden, sondern kann in Textform nach Maßgabe des neuen § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG übermittelt werden.