1 Pflegegeld ist steuerfrei
Leitet der Pflegebedürftige das von der (ggf. auch privaten) Pflegekasse gezahlte Pflegegeld als Entschädigung für die Pflege weiter, sind diese Zahlungen beim Empfänger steuerfrei, wenn er
- Angehöriger des Pflegebedürftigen ist oder
- moralisch oder sittlich verpflichtet ist, die Pflegeleistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung zu erbringen.
Steuerfrei sind nur Zahlungen bis zur Höhe des dem Pflegebedürftigen gewährten gesetzlichen Pflegegeldes. Nicht erfasst von der Steuerbefreiung sind vom Pflegebedürftigen selbst zusätzlich gewährte Vergütungen. Dies gilt auch dann, wenn die Gesamtvergütung unterhalb des Pflegegeldes bleibt. Wer steuerrechtlich zu den Angehörigen zählt, richtet sich nach der Abgabenordnung.
Von einer sittlichen Verpflichtung kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn die Pflegeperson nur für einen Pflegebedürftigen tätig wird.
Die Zahlungen an die Pflegeperson sind auch dann steuerfrei, wenn der Pflegebedürftige anstelle des Pflegegeldes nach dem SGB XI folgende Leistungen erhält:
- Erstattungen von Krankenversicherungen für häusliche Pflege durch Privatpersonen, für selbst beschaffte Haushaltshilfen und sog. Verhinderungspflege,
- Leistungen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung,
- Leistungen aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlicher Unfallversorgung oder Unfallfürsorge,
- Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung nach den Vorgaben des SGB XI,
- Leistungen im Sozialhilferecht,
- Leistungen der Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder sowie
- entsprechende Leistungen aus dem Ausland.
Das Pflegegeld ist steuerpflichtig, wenn es an Personen gezahlt wird, die weder zu den Angehörigen zählen noch sittlich oder moralisch dazu verpflichtet sind.
2 Arbeitsverhältnis besteht fort
Lohnsteuerlich ergeben sich keine Besonderheiten. Die Lohnsteuer errechnet sich aus dem tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlten verminderten Arbeitsentgelt. Das lohnsteuerliche Arbeitsverhältnis besteht während der Pflegezeit fort. Ein Teillohnzahlungszeitraum entsteht wegen des Fortbestands des Beschäftigungsverhältnisses nicht.
Zahlt der Arbeitgeber in der kurzzeitigen Arbeitsbefreiung zur Pflege naher Angehöriger oder der 6-monatigen Pflegezeit – ggf. auch freiwillig – den Arbeitslohn fort, oder leistet er Zuschüsse, gelten lohnsteuerrechtlich die allgemeinen Regelungen. Dies gilt insbesondere für die Steuerpflicht oder Steuerfreiheit von Zulagen, Zuschlägen und anderen Lohnbestandteilen.
Steuerfreiheit von Zuschlägen nur bei tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung
Zahlt der Arbeitgeber in der Freistellungsphase zur Pflege naher Angehöriger oder in der 6-monatigen Pflegezeit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge fort, sind diese als pauschale Zahlungen steuerpflichtig.
Zuschläge sind nur steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden.
3 Aufzeichnung Großbuchstabe U
Fällt der Anspruch auf Arbeitslohn für mindestens 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage im Wesentlichen weg, ist der Großbuchstabe U im Lohnkonto aufzuzeichnen.
4 Pauschsteuer von 2 % bei geringfügiger Beschäftigung
Übt der pflegende Arbeitnehmer während der teilweisen Arbeitsfreistellung sozialversicherungsrechtlich ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis aus, kann die Lohnsteuer mit 2 % pauschaliert werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag von 15 % oder 5 % (in Privathaushalten) zahlt.
5 Versicherungsbeiträge bedingt abzugsfähig
Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Pflegezeitgesetz erhalten Beschäftigte auf Antrag Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Zusätzlich entrichtet die Pflegekasse Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Die Versicherungsbeiträge des pflegenden Arbeitnehmers zu seiner Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind nur insoweit als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge berücksichtigungsfähig, als sie nicht steuerfrei erstattet oder von der Pflegekasse bzw. dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen des zu pflegenden Angehörigen unmittelbar (steuerfrei) gezahlt werden.