Zu den pflichtteilsberechtigten Personen zählen Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte (§ 2303 BGB, hierzu Grüneberg/Weidlich, 81. Aufl. 2022, § 2303 Rz. 1 ff.). Grundlage der Pflichtteilsberechnung ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (§ 2311 BGB). Bei Unternehmen ist der tatsächliche Wert, d.h. der Verkehrswert, zugrunde zu legen (Grüneberg/Weidlich, 81. Aufl. 2022, § 2311 Rz. 9; zur Unternehmensbewertung im Pflichtteilsrecht: König, ErbR 2020, 522). Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Pflichtteils beträgt drei Jahre, beginnend mit der Kenntnis des Erbfalls (§§ 195, 199 BGB); besondere Regelungen gelten bezüglich des Fristbeginns für den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2332 BGB). Der Pflichtteilsberechtigte kann nach § 2314 Abs. 1 BGB Auskunftsansprüche gegen den Erben geltend machen (s. hierzu BGH v. 30.11.2022 – IV ZR 60/22, MDR 2023, 172: hiernach kann Auskunft auch nach Ausschlagung der Erbschaft verlangt werden; s. auch zum Umfang des Auskunftsrechts im Unternehmensbereich: Weidlich, MittBayNot 2015, 53).

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