Durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) ergeben sich zwei Änderungen, welche die Besteuerung einer Photovoltaikanlage ganz erheblich verändern.
7.1 Einkommensteuer
Mit steuerlicher Rückwirkung auf den 1.1.2022 hat der Gesetzgeber eine neue Steuerbefreiung in § 3 Nr. 72 EStG geschaffen. Diese Norm regelt, dass ab 2022 Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf, an oder in
- Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von zusammen bis zu 30 kW (peak) und
- sonstigen Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit,
- jedoch insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft
von der Einkommensteuer befreit werden. Mit der Steuerfreiheit der Einnahmen bzw. der Entnahmen geht ein Abzugsverbot für die Betriebsausgaben einher.
Damit entfällt in der Praxis die Prüfung einer Totalgewinnerzielungsabsicht bzw. einer steuerlichen Liebhaberei ebenso wie die Gewinnermittlung für entsprechende kleinere Photovoltaikanlagen. Dies ist jeweils unabhängig davon, ob der Strom ganz oder teilweise ins Netz eingespeist bzw. selbst verbraucht wird. Auch betrifft dies nicht nur neue Anlagen, sondern ab dem VZ 2022 auch alle bereits bestehenden kleineren Photovoltaikanlagen.
Folglich wird für eine Vielzahl der Photovoltaikanlagen die Einkommensteuer ab dem Jahr 2022 keine Rolle mehr spielen. Die obigen Ausführungen werden nur noch bis zum 31.12.2021 gelten.
Die Finanzverwaltung hat sich mittlerweile zu einigen Zweifelsfragen geäußert, die sich in der Praxis im Zusammenhang mit Steuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen ergeben.
7.2 Umsatzsteuer
Und auch die Umsatzsteuer hat sich für Photovoltaikanlagen durch die Änderungen im JStG 2022 gravierend geändert. Ein neuer § 12 Abs. 3 UStG bringt einen Umsatzsteuersatz mit 0 % für folgende Umsätze:
- Die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der wesentlichen Komponenten und eines Speichers. Dies gilt für Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen. Per gesetzlicher Fiktion gelten diese Voraussetzungen als generell erfüllt, sofern die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.
- Gleiches wird für entsprechende innergemeinschaftliche Erwerbe oder die Einfuhr gelten.
- Und auch die Installation einer Photovoltaikanlagen sowie der Speicher unterliegen unter den o. g. Voraussetzungen einem Steuersatz mit 0 %.
- Diese Änderung gilt für alle Lieferungen und Leistungen ab dem 1.1.2023.
Damit wird in der Rechnung für entsprechende Photovoltaikanlagen ab 2023 keine Vorsteuer mehr ausgewiesen sein. Dies hat zur Folge, dass auch kein Bedarf mehr besteht zur Regelbesteuerung zu optieren, sofern die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung vorliegen.
In der Praxis wird für fast alle ab dem 1.1.2023 gelieferten und installierten kleineren Photovoltaikanlagen auch die Umsatzsteuer kein Thema mehr sein. Eine Registrierung beim Finanzamt und die Abgabe von Voranmeldungen und Jahreserklärungen zur Umsatzsteuer erübrigen sich damit.
Für alle bereits zuvor installierten Anlagen verbleibt es hingegen bei den bisherigen Regeln. Ein Wechsel zurück zur Kleinunternehmerregelung ist im Regelfall erst nach 5 Jahre sinnvoll.
Auch zu in der Praxis auftretenden umsatzsteuerlichen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dem Steuersatz von 0 % für die Lieferung bzw. Montage von Photovoltaikanlagen hat sich die Finanzverwaltung geäußert.
Web-Tipp: FAQ zu Photovoltaikanlagen
Das BMF hat ferner einen Frage- und Antwort-Katalog (FAQ) zu umsatzsteuerlichen Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen im Internet veröffentlicht.