Die wirtschaftlich bedeutendste Förderung der Photovoltaik ist nach wie vor die gesetzlich garantierte Abnahmeverpflichtung des erzeugten Stroms zu einem auf 20 Jahre festgeschriebenen Preis – die sog. Einspeisevergütung. Die gesetzlichen Grundlagen dazu finden sich in §§ 19 ff. EEG. Dabei wird nach der Art der Anlage differenziert: Photovoltaik in, an oder auf einem Gebäude, auf einer Freifläche, einer Lärmschutzwand oder auf einer Konversionsfläche. Mit entscheidend für die Höhe der Einspeisevergütung ist neben deren Größe vor allem auch der Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme.
Über die Einspeisevergütung wird aktiv auf den Umfang der Neuinstallation – sog. Zubau – Einfluss genommen. Dies ist angesichts der Finanzierung der Vergütung über die EEG-Umlage und damit über die Stromrechnung aller Haushalte auch gerechtfertigt. Um einen übermäßigen Anstieg des Strompreises zu vermeiden, wurde bereits bisher eine stetige Kürzung der Vergütung für Solarstrom vorgenommen. Angesichts des Booms wurde seit 2012 der Umfang der Reduzierung für Neuanlagen deutlich erhöht. Die Reduzierung erfolgt in monatlichen Teilschritten, sog. Degression.
Kürzung gilt nicht für Altanlagen
Wie jede zuvor erfolgte Kürzung der Einspeisevergütung gelten auch die Kürzungen in 2021 bzw. 2022 nur für Anlagen, die nach dem jeweiligen Stichtag installiert und an das Netz gegangen sind. Für "Altanlagen" bleibt es jeweils bei der bisherigen Höhe der für 20 Jahre garantierten Vergütung des erzeugten Stroms.
Die in 2021 und 2022 geltenden Einspeisevergütungen in Cent/kWh für eine typische Dachanlage ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht:
Inbetriebnahme 2021 |
Anlage bis 10 kWp |
Anlage bis 40 kWp |
Anlage bis 100 kWp |
ab 1.1.2021 |
8,16 |
7,93 |
6,22 |
ab 1.2.2021 |
8,04 |
7,81 |
6,13 |
ab 1.3.2021 |
7,92 |
7,70 |
6,04 |
ab 1.4.2021 |
7,81 |
7,59 |
5,95 |
ab 1.5.2021 |
7,69 |
7,47 |
5,86 |
ab 1.6.2021 |
7,58 |
7,36 |
5,77 |
ab 1.7.2021 |
7,47 |
7,25 |
5,68 |
ab 1.8.2021 |
7,36 |
7,15 |
5,60 |
ab 1.9.2021 |
7,25 |
7,04 |
5,51 |
ab 1.10.2021 |
7,14 |
6,94 |
5,43 |
ab 1.11.2021 |
7,03 |
6,83 |
5,35 |
ab 1.12.2021 |
6,93 |
6,73 |
5,27 |
Inbetriebnahme 2022 |
Anlage bis 10 kWp |
Anlage bis 40 kWp |
Anlage bis 100 kWp |
ab 1.1.2022 |
6,83 |
6,63 |
5,19 |
ab 1.2.2022 |
6,73 |
6,53 |
5,11 |
ab 1.3.2022 |
6,63 |
6,44 |
5,03 |
ab 1.4.2022 |
6,53 |
6,34 |
4,96 |
ab 1.5.2022 |
6,43 |
6,25 |
4,88 |
ab 1.6.2022 |
6,34 |
6,15 |
4,81 |
ab 1.7.2022 |
6,24 |
6,06 |
4,74 |
Den unterschiedlichen Werten liegt jeweils eine am Zubau eines festgelegten Zeitraums orientierte Degression der Fördersätze zugrunde. Der Zubau und die daraus folgende mehr oder weniger hohe Kürzung der EEG-Vergütung werden von der Bundesnetzagentur ermittelt und bekannt gemacht. Der maßgebende Zubau für die Degressionsberechnung lag für 2020 leicht über dem Zubaukorridor, sodass auch ab dem 1.2.2021 eine monatliche Degression in Höhe von mindestens 0,4 % erfolgte.
Die Förderung über die Einspeisevergütung ist mit dem EEG 2023 in Teilen umgestellt worden. Dabei wird nun grundsätzlich in folgende zwei Modelle unterschieden:
- Es wird lediglich der Überschuss eingespeist, also der Strom, welcher nicht im eigenen Haushalt verbraucht wird – die Überschusseinspeisung.
- Es wird der gesamte erzeugte Strom ins Netz eingespeist, es findet also keinerlei Eigenverbrauch statt – die Volleinspeisung.
Bei einer Überschusseinspeisung ändert sich nur wenig gegenüber dem EEG 2017. Lediglich die Begrenzung nach der Nennleistung der Photovoltaikanlage wird von 100 kWp auf 750 kWp erhöht.
Hingegen kommt es bei einer Volleinspeisung zu folgenden Änderungen – und dies rückwirkend für alle ab dem 30.7.2022 in Betrieb gegangenen Anlagen. Die Förderung besteht aus zwei Bestandteilen – dem anzulegenden Wert und einem Zuschlag für die Volleinspeisung. Der anzulegende Wert entspricht der Einspeisevergütung bei Überschusseinspeisung. Hinzu kommt ein Zuschlag für die Volleinspeisung, welcher nach der Nennleistung der Photovoltaikanlage gestaffelt ist und sich reduziert von 4,8 Ct. für eine Anlage mit bis zu 10 kWp um schließlich bei über 300 kWp ganz zu entfallen.
Die ab 30.7.2022 bei Überschusseinspeisung geltenden Einspeisevergütungen in Cent/kWh für eine typische Dachanlage ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht:
Inbetriebnahme |
Anlage bis 10 kWp |
Anlage bis 40 kWp |
Anlage bis 750 kWp |
ab 30.7.2022 |
8,6 |
7,5 |
6,2 |
bis 31.12.2022 |
8,6 |
7,5 |
6,2 |
Die ab 30.7.2022 bei Volleinspeisung geltenden Einspeisevergütungen in Cent/kWh für eine typische Dachanlage ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht:
Inbetriebnahme |
Anlage bis 10 kWp |
Anlage bis 100 kWp |
Anlage bis 300 kWp |
Anlage bis 750 kWp |
ab 30.7.2022 |
13,4 |
11,3 |
9,4 |
6,2 |
bis 31.12.2022 |
13,4 |
11,3 |
9,4 |
6,2 |
Für eine "übliche" Photovoltaikanlage auf einem Einfamilienhaus, die nicht an der Direktvermarktung teilnimmt, vermindert sich die Einspeisevergütung zudem um jeweils 0,4 Ct. je kWh.
Aktuelle Fördersätze
Die aktuelle Höhe der Einspeisevergütung gibt die Bundesnetzagentur bekannt. Die Vergütungssätze (feste Einspeisevergütung) für eine "übliche" Photovoltaikanlage (ohne Direktvermarktung) betragen hiernach:
Inbetriebnahme |
Anlage b... |