OFD Magdeburg, Verfügung v. 21.10.2010, S 2240 - 76 - St 21
1. Gewerbeanzeigen nach der Gewerbeordnung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage
1.1 Gewerbeanzeigen nach §§ 14 und 55c der Gewerbeordnung
Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anfängt, muss dies nach § 14 Abs. 1 Satz 1 oder § 55c der Gewerbeordnung (nachfolgend GewO) der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzeigen.
Das Gleiche gilt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GewO, wenn
- der Betrieb verlegt wird,
- der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
- der Betrieb aufgegeben wird.
Die Anzeigen nach den §§ 14 und 55c GewO über den Beginn, die Veränderung oder die Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit sind grundsätzlich auf Vordrucken zu erstatten, die den als Anlagen zur Gewerbeordnung abgedruckten Mustern entsprechen.
Die §§ 14 und 55c der GewO lassen andere Anzeigepflichten zum Beispiel nach der Makler- und Bauträgerverordnung, dem Gaststättengesetz und der Handwerksordnung unberührt.
Eine Anzeigepflicht nach den §§ 14 und 55c der GewO besteht nur für den Betrieb eines „Gewerbes” beziehungsweise für „selbstständige Gewerbetreibende”.
1.2 Gewerbeanmeldungen beim Betreiben von Photovoltaikanlagen auf Wohnhäusern
Im September 2009 wurden die Gewerbeämter des Landes Sachsen-Anhalt durch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit wie folgt informiert und um Beachtung gebeten:
„Das Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines selbstgenutzten Wohnhauses stellt keine gewerbliche Betätigung dar, auch wenn dabei erzeugter überschüssiger Strom gegen Entgelt ins allgemeine Stromversorgungsnetz eingespeist wird, weil auch hier durch Direktverbrauch beziehungsweise Entgeltvereinnahmung lediglich die Betriebskosten reduziert werden.”
Im Übrigen ist darüber hinaus auf Folgendes hinzuweisen: Die steuerrechtliche Einordnung von privaten Photovoltaikanlagen ist hiervon unabhängig zu betrachten. Der Gewerbebegriff des Steuerrechts ist ein anderer als der des Gewerberechts.
2. Beiträge zur Industrie- und Handelskammer
Unabhängig von der Frage der Einstufung als gewerbliche Tätigkeit ist zudem zu beachten, dass nach den Beitragsordnungen der Industrie- und Handelskammern in Sachsen-Anhalt nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften, deren Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 EUR nicht übersteigt, grundsätzlich vom IHK-Beitrag freigestellt sind.
Normenkette
EStG § 15