Zusammenfassung
Photovoltaik ist die direkte Umwandlung von Lichtenergie (Sonnenlicht) durch Solarzellen in elektrische Energie (Strom). Nicht zuletzt durch die staatliche Förderung im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer darin für 20 Jahre festgeschriebenen garantierten Einspeisevergütung hat diese Form der Energiegewinnung in den letzten 15 Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Durch die nachhaltig ansteigenden Energiekosten wurde diese Entwicklung noch zusätzlich unterstützt. Eine ggf. künftig geltende Solaranlagen-Pflicht wird einen weiteren Schub auslösen.
Mit der größeren Verbreitung ergeben sich bei immer mehr Betreibern einer Photovoltaikanlage Fragen zu den Auswirkungen und zu der Behandlung einer solchen Anlage in steuerlicher Hinsicht. Nachfolgend werden die steuerrechtlichen Folgen aus der Stromerzeugung durch eine Photovoltaikanlage, dem Verkauf des erzeugten Stroms an den Netzbetreiber oder dessen Eigenverbrauch dargelegt und es wird ein Überblick zu den relevanten Regelungen des Steuerrechts gegeben.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 ist für kleinere Photovoltaikanlagen eine weitgehende steuerliche Entlastung eingetreten. Diese betrifft sowohl die Einkommensteuer (ab dem VZ 2022) als auch die Umsatzsteuer für Neuanlagen (für ab dem 1.1.2023 installierte Anlagen). Die Tz. 2 erläutern die einkommensteuerrechtlichen Regelungen bis zum 31.12.2021. Tz. 4 betrifft die umsatzsteuerlichen Regelungen für vor dem 1.1.2023 installierte Anlagen (Lieferung/Abnahme bis 31.12.2022). Abschließend werden unter Tz. 7 die ab 2022 bzw. 2023 geltenden Neuregelungen dargestellt.
Für die Photovoltaik gibt es keine speziellen steuergesetzlichen Regelungen. Es gelten die allgemeinen Vorschriften für Gewerbetreibende, insbesondere zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb in § 15 EStG, sowie die grundsätzlichen Regeln für Unternehmer bzw. Unternehmen in § 2 UStG. Außersteuerlich ist vor allem das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) maßgebend. Ab 2022 gilt für kleinere Photovoltaikanlagen die Steuerbefreiung in § 3 Nr. 72 EStG und ab 2023 der sog. Nullsteuersatz in § 12 Abs. 3 UStG.
1 Abgabenordnung
1.1 Allgemeines
Die Sonne ist der mit Abstand größte und günstigste Energielieferant. Wird Sonneneinstrahlung durch eine Anzahl an Solarzellen (Module) in elektrische Energie umgewandelt, spricht man von Photovoltaik (auch: Fotovoltaik).
Photovoltaik hat weiterhin Hochkonjunktur – auch wenn die öffentliche Förderung deutlich rückläufig ist. In technischer Hinsicht ist es heute unproblematisch eine Photovoltaikanlage auf einem Hausdach zu installieren.
Wer keine optimale Dachfläche besitzt, kann alternativ fremde Dächer anmieten oder sich an einem Gemeinschaftsprojekt, z. B. einer Bürgersolaranlage, beteiligen.
1.2 Erklärungs- und Anzeigepflicht
Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, ist verpflichtet, dies der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung mitzuteilen. Mit dieser Pflicht zur Gewerbeanmeldung ist zugleich auch die Verpflichtung, den eröffneten Betrieb dem Finanzamt mitzuteilen, erfüllt (§ 138 Abs. 1 AO i. V. m. § 14 GewO).
Keine Anmeldung für Kleinstbetriebe
Der Betrieb einer typischen Photovoltaikanlage führt zu keinem gewerbesteuerlich relevanten Gewinn. Deshalb stufen viele Gemeinden eine Anlage mit bis zu 30 qm Solarzellenfläche auf dem Hausdach als nicht anzeigepflichtigen Gewerbebetrieb ein. Damit erübrigen sich eine Gewerbeanmeldung und die damit verbundenen Gebühren. Da aber nicht alle Kommunen diese verwaltungsökonomisch sinnvolle Auslegung praktizieren, sollte dies erfragt bzw. angeregt werden.
Ist eine Gewerbeanmeldung entbehrlich, wird grundsätzlich eine formlose Mitteilung an das Finanzamt erforderlich. Dieses fordert sodann vom Betreiber der Photovoltaikanlage einen Fragebogen an, mit dem neben den persönlichen Daten vor allem Angaben zur Art der Tätigkeit, der Höhe der Einnahmen/Umsätze sowie des erwarteten Gewinns erhoben werden. Mit diesen Angaben prüft das Finanzamt die abzugebenden Steuererklärungen bzw. Voranmeldungen und setzt ggf. Steuervorauszahlungen fest.
Elektronische Anmeldung
Anstelle einer formlosen Mitteilung kann auch gleich der ausgefüllte "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung von Einzelunternehmen (FsEE)" elektronisch (z. B. über Elster) an das Finanzamt übermittelt werden. Das verkürzt die Bearbeitungsdauer. Und seit 1.1.2021 besteht für die Fragebögen zur steuerlichen Erfassung ohnehin eine elektronische Übermittlungspflicht.
Insbesondere teilt das Finanzamt nach Erhalt des Fragebogens eine Steuernummer erstmals oder gesondert zu bzw. erweitert eine bisher bereits vorhandene Steuernummer um die Steuerart der Umsatzsteuer.
Nichtbeanstandungsregelung zur steuerlichen Erfassung
In Folge der steuerlichen Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 hat die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsregelung zur steuerlichen Erfassung getroffen. Hiernach wird es aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie nicht beanstandet, wenn Betreiber von Photovoltaikanlagen, die