Die Vereinfachungsregelung umfasst nur die ESt und nicht auch die USt. Bei der USt ist zu prüfen, ob eine Besteuerung als Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG erfolgen soll. Dann entfällt die Besteuerung

  • der Umsätze aus der Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber und auch
  • der unentgeltlichen Wertabgabe durch den Verbrauch zu privaten Zwecken.

Beraterhinweis Auch das entlastet die steuerpflichtige Person von Bürokratie. Allerdings kann dann kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage mehr geltend gemacht werden.

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