Leitsatz
Bei einem sechssitzigen Pickup Dodge RAM 2500 handelt es sich um einen Pkw. Eine Einstufung als anderes Fahrzeug oder Zugmaschine und Besteuerung nach den Sätzen des § 9 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 KraftStG kommt auch dann nicht in Betracht, wenn das Kfz über eine Anhängemöglichkeit für Sattelanhänger verfügt.
Sachverhalt
Bei dem Kfz, der Gegenstand des Rechtsstreits ist, handelt es sich um einen Pickup amerikanischer Bauart, einen sechssitzigen Dodge RAM 2500 mit offener Ladefläche. Das ab Herstellerwerk mit einer Fahrgastkabine - Doppelkabine - und einer offenen Ladefläche ausgestattete Kfz wurde am 15.08.2004 erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen (§ 3 FZV). Das mit einem 5.880 cm³ großen Dieselmotor ausgestattete Kfz erreicht eine Höchstgeschwindigkeit von 171 km/h. Das Leergewicht beträgt 3.380 kg und das zulässige Gesamtgewicht beträgt 4.483 kg. Das Kfz verfügt nicht über eine selbstragende Karosserie, das heißt Fahrgestell und Aufbau des Kfz sind - anders als bei Pkw heute üblich - nicht zu einer Einheit zusammengefasst. Vielmehr sitzt die Karosserie, wie bei Lkw üblich, auf einem gesonderten Rahmen (Fahrgestell).
Nach der erstmaligen Zulassung wurde das Kfz zu einem sog. Mini-Sattelzug umgebaut. Zu diesem Zweck ist im Bereich der offenen Ladefläche ein Sattelzapfen zur Aufnahme eines Sattelzuganhängers eingebaut worden. Für den Einbau und die Verankerung dieses Sattelzapfens war der Einbau eines zusätzlichen Hilfsrahmens erforderlich. Darüber hinaus ist das Kfz mit einer Druckluftbremsanlage ausgestattet. Das maximale Gewicht des gesamten "Mini-Sattelzugs" beläuft sich auf 9.000 kg.
Auch nach diesem Umbau kann das Kfz ohne den Sattelauflieger betrieben werden. Die Breite der Ladefläche des Kfz beträgt 1630 mm, deren Länge 1910 mm. Die Breite des Kfz beträgt ohne Spiegel und bei geschlossener Tür 1649 mm und die Länge der zur Personenbeförderung dienenden Doppelkabine 2070 mm.
Entscheidung
In seinem Urteil bestätigt das FG Münster die Besteuerung des zulassungsrechtlich als Lkw eingestuften Dodge RAM nach den hubraumorientierten Tarifen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KraftStG. Hierbei handelt es sich um die Tarife, die für solche Pkw Anwendung finden, die vor dem 1.7.2009 erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen wurden. Das FG stellt ausdrücklich fest, dass die verkehrsrechtliche Einstufung als Lkw oder Pkw nach ständiger Rechtsprechung des BFH kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht bindend sei.
Nach den kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Grundsätzen gehören zu den Merkmalen, denen bei der Zuordnung eines Kfz zum Typ des Pkw oder des Lkw besonderes Gewicht beizumessen sind, insbesondere die Größe der Ladefläche des Kfz und die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung. Diese Merkmale sind von besonderer Bedeutung für die Frage, ob die Möglichkeit einer Benutzung des Kfz zur Lastenbeförderung gegenüber seiner Eignung zur Personenbeförderung Vorrang hat. Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und wegen der Rechtssicherheit geht die Rechtsprechung typisierend davon aus, dass Pickup-Kfz mit Doppelkabinenicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (vgl. BFH, Urteil v. 29.8.2012. II R 7/11, BFHE 239 S. 159, BStBl 2013 II S. 93). In Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich beim Dodge RAM 2500 kraftfahrzeugsteuerrechtlich um einen Pkw. Die Ladefläche beträgt 1,91 m × 1,63 m = 3,11 m², die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche beträgt demgegenüber 1,64 m × 2,07 m = 3,39 m². Da die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Kfz ist, ist davon auszugehen, dass das Kfz vorrangig der Personenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist.
Demgegenüber fallen die für einen Lkw sprechenden Punkte nicht mehr entscheidend ins Gewicht, da weder die Möglichkeit einen Sattelauflieger zu ziehen noch der Einbau einer Druckluftbremse die Nutzung zur Personenbeförderung einschränken. Auch ändern die vorgenommenen Umbauten nicht die ursprüngliche Konzeption des Autos.
Hinweis
In der Praxis spielt die Einordnung eines Kfz in die Fahrzeugart Pkw oder "anderes Fahrzeug" (Lkw, Zugmaschine, ...) eine wichtige Rolle, weil Pkw nach Hubraum und Kohledioxidemission besteuert werden und andere Fahrzeuge in erster Linie nach verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht. Dies führt bei sehr ähnlichen Kft zu erheblicher Differenz bei der Höhe der Kraftfahrzeugsteuer. Maßgebend für die Einordnung in eine Fahrzeugart sind objektive Kriterien wie Bauart und Ausstattung. Auch mit Verbindlichkeit der zulassungsrechtlichen Einstufung als Pkw oder Lkw und nach Wegfall der besonderen Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 2a KraftStG im Rahmen der Novellierung des KraftStG (Art. 2 Nr.1 VerkehrStÄndG v. 5.12.2012, BGBl 2012 I S. 2431) ändert sich die rechtliche Würdigung nicht.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 27.08.2013, 13 K 1889/...