Leitsatz
Die nach der Rechtsprechung des BFH erforderliche laienhafte Darlegung von Revisionszulassungsgründen in einem Antrag auf Gewährung von PKH für das Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann von dem Antragsteller innerhalb der in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO bezeichneten Zwei-Monats-Frist nachgereicht werden.
Normenkette
§ 116 FGO , § 142 FGO , § 117 Abs. 1 ZPO
Sachverhalt
Nach Abweisung seiner Klage durch das Finanzgericht wollte der Kläger wegen der Nichtzulassung der Revision in dem Urteil Beschwerde zum BFH erheben. Wegen des dafür bestehenden Vertretungszwangs (§ 62a FGO) beantragte er binnen Monatsfrist die Gewährung von PKH und legte dabei eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem entsprechenden Formblatt vor. Zu den Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde trug er jedoch erst binnen der in § 116 Abs. 3 FGO bestimmten Zwei-Monats-Frist näher vor und kündigt eine Reihe von Verfahrensrügen an, die er mit der Nichtzulassungsbeschwerde vortragen möchte.
Entscheidung
Der Antrag ist zwar formell-ordnungsgemäß gestellt worden; er durfte erst innerhalb der Zwei-Monats-Frist begründet werden, die einem bemittelten Beschwerdeführer für die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde zusteht. Der Antrag hatte gleichwohl keinen Erfolg, weil der BFH Revisionszulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 FGO) nicht erkennen konnte.
Hinweis
Die Gewährung von PKH für ein finanzgerichtliches Verfahren – auch vor dem BFH – richtet sich gem. § 142 Abs. 1 FGO nach der ZPO. Nach § 117 ZPO ist der PKH-Antrag für ein Rechtsmittelverfahren bei dem BFH zu stellen; in dem Antrag ist "das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen" (§ 117 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO) und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO), welche allerdings durch eine Bezugnahme auf eine frühere Erklärung dieser Art ersetzt werden kann, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben und dies versichert wird.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH gehört zu einem formell ordnungsgemäßen PKH-Antrag ferner, dass der Antragsteller in der Beschwerdefrist zumindest "in laienhafter Form" darlegt, woraus er die für die Gewährung von PKH nach § 142 FGO, § 114 ZPO materiell-rechtlich erforderliche Erfolgsaussicht seiner Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision meint herleiten zu können, welche Revisionszulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 FGO) also seiner Ansicht nach gegeben sind. Mit dieser Rechtsprechung steht der BFH allerdings ziemlich allein; weder der BGH noch das BVerwG kennen eine solche Anforderung, sie ist auch im Schrifttum vielfach auf Kritik gestoßen.
Die rechtliche Herleitung des Verlangens des BFH nach einer laienhaften Darlegung der Revisionszulassungsgründe ist zudem wenig überzeugend. Teils wird sie darin gesucht, dass das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen sei, teils darin, dass der PKH-Antragsteller, wenn von ihm solche Darlegungen nicht verlangt würden, in eine bessere Verfahrenssituation gelange als der bemittelte Rechtsschutzsuchende, der nicht vorab etwas über die Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs erfahre (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 20.4.1988, X S 13/87, BFH/NV 1988, 728).
Die Besprechungsentscheidung, die auf diese Bedenken gegen die bisherige Rechtsprechung ausführlich eingeht, hat sich allerdings nicht dazu durchgerungen, sie aufzugeben; das wäre, weil die Entscheidung im Ergebnis nicht tragend, unbeschadet des § 11 FGO ohne weiteres möglich gewesen, hätte freilich andere Senate aus dem gleichen Grund nicht gebunden, also nur ein "Signal" hätte allerdings nur sein können. Hinter der Zurückhaltung der Besprechungsentscheidung steht die ernst zu nehmende Befürchtung, dass ein solches Signal mehr Verwirrung gestiftet als künftigen Antragstellern genutzt hätte, aber auch die m.E. völlig unbegründete Sorge, die bei Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung erforderliche eigenständige Prüfung nicht bewältigen zu können, ob Revisionszulassungsgründe vorliegen (was die Besprechungsentscheidung prüft und womit sie ein Beispiel gibt, wie dies ohne unangemessenen Aufwand möglich ist!). PKH-Antragsteller können also nur darauf hoffen, dass sich später doch noch einmal die guten Gründe für einen Verzicht auf das Verlangen einer Begründung des PKH-Antrags und der Respekt vor der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes durchsetzen werden!
Der BFH räumt jetzt jedoch immerhin für die Abgabe der PKH-Begründung bei einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Zwei-Monatsfrist ein. Erinnern Sie sich, dass seit dem 2. FGOÄndG die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zwar – nach wie vor – innerhalb eines Monats nach Zustellung des angegriffenen Urteils einzulegen, jedoch erst in einer (einmal verlängerbaren) Frist von zwei Monaten nach dem vorgenannten Zeitpunkt zu begründen ist (§ 116 Abs. 3 FGO). Die gleiche Frist hat jetzt der PK...