Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
2.1 Abtretung für den Erlebensfall
Die schädliche Verfügung über den Vertrag liegt regelmäßig in einer Beleihung während der Vertragslaufzeit. Hat der Steuerpflichtige die Ansprüche nicht im Voraus abgetreten, steht es ihm bei Eintritt des Erlebensfalls (regelmäßig Ablauf der Vertragslaufzeit) frei, beliebig über die Ablaufleistung der Versicherung zu verfügen. Er kann die Ablaufleistung der Versicherung also auch für solche Zwecke verwenden, die das Gesetz im Rahmen der Abtretung als schädlich ansieht, z. B. zur Finanzierung betrieblichen Umlaufvermögens oder laufender Betriebsausgaben.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist es nur schädlich, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag "im Erlebensfall" der Sicherung eines Darlehens dienen. Daraus ist zu schließen, dass eine Abtretung der Ansprüche nur für den Todesfall unschädlich bleibt, also nicht zum Verlust der steuerlichen Vergünstigungen führt.
Form der Sicherung
Häufig genügt dem Kreditgeber bei einer sonst schädlichen Verwendung der Kreditmittel, z. B. für betriebliches Umlaufvermögen, diese Form der Sicherung, auch wenn sie nicht so weitgehend ist wie bei einer auch den Erlebensfall umfassenden Abtretung der Versicherungsansprüche.
Als schädlich sieht es die Verwaltung an, wenn dem Kreditgeber ein unwiderrufliches Bezugsrecht für den Todesfall eingeräumt wird.
Den Unterschied zu den oben dargestellten Fällen der Todesfallabtretung sieht die Verwaltung darin, dass die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts eine Besonderheit des Versicherungsvertragsrechts darstellt, während sich die Abtretung der Versicherungsansprüche für den Todesfall auf allgemeine zivilrechtliche Regelungen stützt
2.2 Private Verwendung der Kreditmittel
Die Beleihung des Lebensversicherungsvertrags ist nur dann schädlich, wenn die Zinsen für das gesicherte Darlehen zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören.
Unschädlich bleibt deshalb die Verwendung der Darlehensmittel für rein private Aufwendungen, etwa eine Urlaubsreise oder die Anschaffungskosten einer ausschließlich privat (oder im Rahmen einer steuerlichen Liebhaberei) genutzten Segeljacht oder eines Wohnmobils.
Unschädlich bleibt aus demselben Grund die Finanzierung einer selbst genutzten sowie einer unentgeltlich überlassenen Wohnung.
Unschädlich ist ebenfalls, wenn der Bauherr eines ausschließlich selbst genutzten Einfamilienhauses mit den besicherten Kreditmitteln z. B. laufende Zinsen oder in der Anfangsphase laufende Grundstückskosten bezahlt.
Vorsicht auch bei einer selbst genutzten Wohnung
Gleichwohl ist für den Regelfall zu empfehlen, auch bei der Finanzierung einer selbst genutzten Wohnung die strengeren Anforderungen zu beachten, die für vermietete Grundstücke gelten. Das ergibt sich daraus, dass auch eine nur teilweise und nur zeitweise schädliche Beleihung im Regelfall zum Verlust der gesamten steuerlichen Vorteile für die Lebensversicherung führt. In kaum einem Fall lässt sich mit Sicherheit für die gesamte Laufzeit des Versicherungsvertrags voraussehen, wie die Wohnung, die jetzt eigenen Wohnzwecken dient, später genutzt wird. Als schädlich müsste im Zweifel bereits ein beruflich genutzte häusliches Arbeitszimmer angesehen werden, auch wenn sich die Aufwendungen wegen des gesetzlichen Abzugsverbots nicht steuermindernd auswirken.
2.3 Verwendung zur Einkünfteerzielung
Die Beleihung bleibt unschädlich, wenn das gesicherte Darlehen "unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts dient, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist". Darüber hinaus bleibt es im Sinne einer Kleinbetragsgrenze unbeachtlich, wenn diese Voraussetzungen für einen Teilbetrag bis zu 2.556 EUR nicht erfüllt sind.
Der Erzielung von Einkünften dienen im Wesentlichen:
- Betriebliches Anlagevermögen in der Form von Sachanlagen. Für die Abgrenzung gegenüber dem Umlaufvermögen gelten die allgemeinen Grundsätze. Begünstigt sind auch immaterielle Wirtschaftsgüter, z. B. Patentrechte, m. E. auch ein erworbener Firmenwert. Unerheblich ist, ob es sich um abnutzbare oder nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter handelt, z. B. Grund und Boden.
- Vermietete Grundstücke, die nicht zum baldigen Verkauf im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels bestimmt sind. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Mieter das Grundstück für private oder betriebliche Zwecke nutzt. Begünstigt sind auch Grundstücksgemeinschaften. Dabei darf ein Beteiligter seine Ansprüche gegen eine Lebensversicherung zugunsten der gesamten Bau- bzw. Anschaffungskredite der Gemeinschaft abtreten. Diese Weisung ist zwar nicht in das BMF-Schreiben v. 15.6.2000 übernommen worden, von der Sache her aber gleichwohl weiterhin zu beachten. Dahinter steht der Gedanke, dass Versicherungsverträge steuerunsch...