FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 14.6.2013, VI 358 - S 7240 - 052
Es ist gefragt worden, unter welchen Umständen fotografische Leistungen für Endverbraucher im Bereich der Portrait- und Hochzeitsfotografie dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Das BMF hat hierzu im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendermaßen Stellung genommen:
Fotografische Leistungen unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG unterliegen jedoch die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, bei der der Grundsatz der engen Auslegung zu beachten ist.
Nach Abschn. 12.7 UStAE sind sonstige Leistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG begünstigt, wenn deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrecht besteht. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erzielten wirtschaftlichen Ergebnis (Abschn. 12.7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStAE). Urheberrechtlich geschützt sind Lichtbildwerke (Abschn. 12.7 Abs. 18 Satz 1 UStAE). Übergibt der Fotograf seinem Auftraggeber nur die bestellten Positive – z.B. Passbilder, Familien- und Gruppenaufnahmen –, liegt keine Rechtsübertragung, sondern eine nicht begünstigte Lieferung vor (Abschn. 12.7 Abs. 18 Satz 4 UStAE). Das gilt auch für Bilddateien.
Einem privaten Endverbraucher, der Hochzeits- oder Portraitaufnahmen bei einem Fotografen in Auftrag gibt, geht es in erster Linie darum, die Fotos oder die Bilddateien zu erhalten. Die zwangsläufig verbundene Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte ist Bestandteil einer einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtleistung, deren Schwerpunkt jedoch nicht in der Übertragung von urheberrechtlichen Schutzrechten, sondern in der Überlassung der Fotografien – auch digital – besteht. An dieser Beurteilung kann weder die Leistungsbezeichnung in der Rechnung, z.B. „Übertragung von Nutzungsrechten”, noch der Hinweis des Fotografen, er sei nicht handwerklich, sondern künstlerisch tätig, etwas ändern.
Der Regelsteuersatz kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Fotograf in seiner Rechnung das Aufnahmehonorar und den Preis für den Verkauf der Bilder oder Bilddateien gesondert ausweist. Grundsätzlich ist jede Leistung selbstständig zu beurteilen. Allerdings darf ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang umsatzsteuerrechtlich nicht in mehrere Leistungen aufgeteilt werden (Abschn. 3.10 Abs. 3 Satz 1 UStAE). Das ergibt sich aus der im Umsatzsteuerrecht geltenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise, so dass es zu keiner künstlichen Aufspaltung kommen darf. Aus Sicht der Auftraggeber steht die Überlassung der Bilder im Vordergrund, so dass diese Leistung das Wesen dieses Umsatzes darstellt.
Auf die Erstellung eines Fotobuchs kann der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG nicht angewendet werden. Im Vordergrund steht die sonstige Leistung der Erstellung/Zusammenstellung eines Fotobuchs und nicht die anschließende Lieferung.
Anders sind die Fälle zu beurteilen, in denen lediglich ein vom Kunden selbst entworfenes Fotobuch gedruckt und ausgeliefert wird. Die Lieferung von Fotobüchern kann nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG i.V.m. Nr. 49 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Bestehen Zweifel, ob im konkreten Einzelfall die Lieferung eines Druckwerks unter diese Steuerermäßigung fällt, kann bei der Zollverwaltung eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke eingeholt werden (vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 23.10.2006, BStBl 2006 I S. 622).
Hat der Fotograf seinem Auftraggeber statt des Regelsteuersatzes den ermäßigten Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt, schuldet der Unternehmer trotz des zu niedrigen Steuerausweises die gesetzlich vorgeschriebene Steuer. Der Unternehmer hat in diesem Fall die Steuer unter Zugrundelegung des maßgeblichen Steuersatzes aus dem Gesamtrechnungsbetrag herauszurechnen.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
UStG § 12