FinMin Saarland, Erlaß v. 24.10.2005, B/2 - 4 - 134/05 - S 2334
Nach dem o.g. Prämienprogramm werden dem BahnCard-Inhaber Punkte gutgeschrieben, die in Prämien verschiedenster Art eingetauscht werden können.
In der Vergangenheit haben bereits verschiedene Dienstleister, z.B. Fluggesellschaften, Hotels und Autovermieter Prämienprogramme aufgelegt, in denen Bonuspunkte für die Inanspruchnahme ihrer Dienste vergeben wurden. Die Punkte werden auf einem persönlichen Konto des Kunden gesammelt und können nur für die Bezahlung an ihn selbst erbrachter Dienstleistungen eingesetzt werden. Dies ist auch im Bahn.bonus-Programm so (vgl. Tz. 4.2 der AGB).
Aus lohnsteuerlicher Sicht wird wie folgt Stellung genommen:
- Werden Bonuspunkte im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit erlangt (Bonuspunkte für Bahnfahrten im Rahmen einer Dienstreise) und für private Zwecke verwendet (z.B. für eine Urlaubsreise) liegt Arbeitslohn vor.
- Soweit privat verwertete Bonuspunkte auf privater Inanspruchnahme von Dienstleistungen beruhen (Bonuspunkte für eine Urlaubsreise werden wiederum für eine Urlaubsreise verwendet), handelt es sich nicht um einen steuerpflichtigen Vorgang.
- Soweit Bonuspunkte wiederum beruflich verwendet werden (Bonuspunkte für eine Dienstreise werden auf Grund eines Auskehrungsanspruchs des Arbeitgebers wiederum für eine Dienstreise verwendet), handelt es sich ebenfalls nicht um einen steuerpflichtigen Vorgang.
Der unter Tz. 1 genannte Arbeitslohn unterliegt grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug, denn nach § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn der Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden.
Die dem Arbeitgeber bei der Lohnzahlung durch Dritte auferlegte Lohnsteuerabzugspflicht erfordert, dass dieser seine Arbeitnehmer auf ihre gesetzliche Verpflichtung (§ 38 Abs. 4 Satz 3 EStG) hinweist, ihm am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums die von einem Dritten gewährten Bezüge anzugeben. Kommt der Arbeitnehmer seiner Angabepflicht nicht nach und kann der Arbeitgeber bei der gebotenen Sorgfalt aus seiner Mitwirkung an der Lohnzahlung des Dritten erkennen, dass der Arbeitnehmer zu Unrecht keine Angaben macht oder seine Angaben unzutreffend sind, hat der Arbeitgeber die ihm bekannten Tatsachen zur Lohnzahlung von dritter Seite dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. Die Anzeige hat unverzüglich zu erfolgen (vgl. R 106 Abs. 2 LStR 2005).
Der Zufluss von Arbeitslohn liegt allerdings erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahme der Bonuspunkte und nicht bereits bei der Gutschrift von Bonuspunkten auf dem Prämienkonto vor.
Es ist weiterhin zu beachten, dass nach § 3 Nr. 38 EStG die vorgenannten Sachprämien bis zu einem Höchstbetrag von 1.080 EUR pro Empfänger und Kalenderjahr steuerfrei sind.
Darüber hinaus kann nach § 37a EStG das FA auf Antrag zulassen, dass das Unternehmen, das Sachprämien i.S. des § 3 Nr. 38 gewährt, die Einkommensteuer für den Teil der Prämien, der nicht steuerfrei ist, pauschal erhebt. Das Unternehmen hat die Prämienempfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.
Nimmt der Arbeitgeber in diesem Falle die entsprechende Bescheinigung zum Lohnkonto, so hat er lohnsteuerlich nichts weiter zu unternehmen.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 2