Ausgangssituation
Ein Praktikant soll zeitlich begrenzt im Betrieb tätig werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes handelt. Ein solches betriebliches Praktikum kann etwa im Rahmen einer Gesamtausbildung (z.B. Studium) erfolgen oder zur Vorbereitung auf einen Beruf erforderlich sein. Dieses Vertragsmuster ist für Praktikanten konzipiert, die Berufserfahrungen sammeln wollen und kein im Rahmen einer Studienordnung vorgeschriebenes Praktikum ableisten. Praktikanten im Sinne des § 26 BBiG gelten als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes (§ 22 Abs. 1 MiLoG). Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes ist, dass es sich um ein "echtes" Praktikum im Sinne des § 26 BBiG handelt, d.h. der Ausbildungszweck deutlich überwiegt. Missbräuchliche "Scheinpraktika" hingegen, also Beschäftigungsverhältnisse, in denen Praktikanten ohne substanzielle Ausbildungsinhalte wie Arbeitnehmer beschäftigt werden, erfasst § 22 MiLoG von vornherein nicht.
Dauert das Praktikum weniger als 3 Monate und dient es der Orientierung für eine Berufsausbildung (z.B. als "Schnupperpraktikum") ist das Mindestlohngesetz nicht anwendbar. Dieses Muster kann auch in diesen Fällen verwendet werden (Vergütung in § 2 des Vertrags aufnehmen).
Dieses Muster ist nicht geeignet für folgende Situationen:
- Ist das betriebliche Praktikum voll in einen (praxisintegrierten) dualen Studiengang integriert, besteht für die Durchführung der von der Studienordnung vorgegebenen betrieblichen Praxisphasen ein spezielles Muster für einen Studien- und Ausbildungsvertrag zwischen einem Studenten und dem Partnerunternehmen einer Hochschule.
- Der Bewerber leistet ein Praktikum ab, das in einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie vorgeschrieben ist.
- Der Bewerber soll als Auszubildender im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses eingestellt werden.
- Der Bewerber soll eine dem Berufsausbildungsverhältnis "vergleichbare praktische Ausbildung" (§ 26 Abs. 1 Satz 3 MiLoG) absolvieren (z. B. Volontäre).
- Der Bewerber nimmt an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 BBiG teil.
- Der Bewerber soll im Rahmen eines freiwilligen Volontariats, als Diplomand zur Durchführung einer Diplomarbeit oder im Rahmen eines bloßen Einfühlungsverhältnisses eingestellt werden.
- Der Bewerber soll vorrangig zu Erwerbszwecken beschäftigt werden - dann ist er Arbeitnehmer und es kommen etwa ein befristeter Arbeitsvertrag als Probearbeitsvertrag oder als sonstige Befristung mit Sachgrund oder ohne Sachgrund, eine geringfügige Beschäftigung (Minijob), ein Aushilfenvertrag als kurzfristige geringfügige Beschäftigung oder ein reguläres Teilzeitarbeitsverhältnis in Betracht.
- Der Bewerber soll als freier Mitarbeiter, d.h. als selbständiger Dienstleister tätig sein.
Rechtlicher Hintergrund
Der Begriff des "Praktikanten" ist in § 22 Satz 3 MiLoG definiert: Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.
Für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes handelt und soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist (Praktikanten), gelten über die Vorschrift des § 26 BBiG die §§ 10 bis 23 BBiG und § 25 BBiG mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG Schadensersatz nicht verlangt werden kann.
Das MiLoG gilt nur für Praktikanten im Sinne des § 26 BBiG.
Im Rahmen einer Berufsausbildung erfolgt eine umfassende Ausbildung für einen bestimmten Beruf. Dagegen ist der Praktikant regelmäßig nur vorübergehend im Betrieb tätig. Seine Ausbildung findet typischerweise im Rahmen einer anderweitigen Gesamtausbildung statt.
Der Status "Praktikant i. S. d. § 26 BBiG" ist notwendige, aber nicht ausreichende Bedingung, um unter den persönlichen Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes zu fallen. Der Praktikant darf auch keine der Berufsausbildung des BBiG "vergleichbare praktische Ausbildung" durchlaufen (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG).
Damit will der Gesetzgeber solche Ausbildungsberufe vom Mindestlohn ausnehm...