Die gegenseitigen Pflichten des Praktikanten und des Unternehmens orientieren sich primär an den vertraglichen Ausgestaltungen des Praktikantenvertrags. Zusätzlich können sich aus landesrechtlichen Bestimmungen zum Hochschul- und Ausbildungsrecht weitere Ausbildungspflichten für den Unternehmer bei Pflichtpraktika ergeben.
Obwohl Pflichtpraktika nicht dem Berufsbildungsgesetz unterliegen, ist die schriftliche Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen rechtlich umstritten, wird jedoch stark empfohlen. Es ist essenziell, im Praktikantenvertrag deutlich zu machen, dass:
- das Praktikum im Rahmen des Studiums oder einer fachlichen Ausbildung absolviert wird,
- es gemäß der jeweiligen Prüfungsordnung zwingend vorgeschrieben ist und
- die Inhalte des Praktikums den Anforderungen der Prüfungsordnung oder des Ausbildungsplans entsprechen.
Vertragsklauseln für Studenten
Im Praktikantenvertrag sollten demnach speziell für Studenten folgende Formulierungen aufgenommen werden:
§ ... Inhalt und Beginn des Praktikumsverhältnisses
(1) |
Der Praktikant absolviert mit Wirkung vom […] bis […] ein Praktikum innerhalb der Abteilungen [Bezeichnung] und [Bezeichnung] am Dienstort […] gemäß dem Ausbildungsplan der Universität […] zum Erwerb von Kenntnissen und Erfahrungen. Das Praktikumsverhältnis endet nach Ablauf der Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. |
(2) |
Inhalt des Praktikums ist […]. |
§ ... Pflichten des Unternehmens
Der Unternehmen verpflichtet sich im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten,
(1) |
die nach dem Ausbildungsplan erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln (gegebenenfalls: "Hiervon gelten jedoch folgende Ausnahmen: […]"), |
(2) |
dem Praktikanten die zu dessen Verbindung mit der Universität während der Vertragsdauer notwendige Freizeit zu gewähren; |
(3) |
nach Beendigung des Praktikums einen schriftlichen Tätigkeitsnachweis auszustellen. |
§ ... Pflichten des Praktikanten
Der Praktikant ist verpflichtet,
(1) |
den Ausbildungsplan einzuhalten und die Ausbildung gewissenhaft zu betreiben; |
(2) |
die übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen und die gegebenen Weisungen zu befolgen; |
(3) |
die Betriebsordnung und die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten sowie die betrieblichen Gegenstände sorgfältig zu bewahren und pfleglich zu behandeln; |
(4) |
die vorgeschriebenen Tätigkeitsberichte zu fertigen und die tägliche Ausbildungszeit einzuhalten. |
Da Pflichtpraktikanten rechtlich nicht als Arbeitnehmer angesehen werden, sind bestimmte arbeitsrechtliche Regelungen wie Urlaub, Arbeitsentgelt und Entgeltfortzahlung nicht anwendbar und dementsprechend auch nicht in den Praktikantenvertrag aufzunehmen.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) bei Pflichtpraktikanten
Da es sich nicht um Arbeitnehmer handelt, gilt das EFZG nicht für Pflichtpraktikanten. Damit dürfte auch die Vorschrift der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) gemäß § 5 Abs. 1a EFZG für diese Personengruppe nicht gelten. Trotzdem kann der Nachweis einer Erkrankung erforderlich sein, damit der Arbeitgeber beurteilen kann, ob der Praktikant berechtigt nicht erscheint. Während hingegen eine gültige Krankenversicherung für Arbeitnehmer Voraussetzung für das Arbeitsverhältnis ist, ist auch diese Vorschrift für Pflichtpraktikanten nicht unmittelbar anwendbar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch hier zur Durchführung des Praktikums die Krankenversicherung erfragt werden darf, um im Fall der Krankheit die eAU abzufragen.
Stattdessen ist es wesentlich, spezifische Regelungen zur Beendigung des Praktikantenvertrags festzulegen:
Kündigungsfristen
Es sollte explizit definiert werden, unter welchen Bedingungen und mit welcher Frist das Vertragsverhältnis gekündigt werden kann, um beiden Parteien Klarheit über die Beendigungsmöglichkeiten zu geben.
Vertragsdauer
Ähnlich wie bei einem befristeten Arbeitsverhältnis sollten klare Angaben zur Dauer des Praktikumsvertrags gemacht werden. Dies schließt den Beginn und das geplante Ende des Praktikums ein, was die zeitlichen Rahmenbedingungen für beide Vertragsparteien festlegt.
Bei Befristungen ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbaren
Beim Abschluss eines befristeten Praktikumsvertrags ist es essenziell, spezifische Regelungen zur ordentlichen Kündigung zu vereinbaren. Ohne eine solche Vereinbarung wäre der Vertrag während seiner Laufzeit grundsätzlich nicht ordentlich kündbar. Daher sollte im Vertrag ein gesonderter Hinweis aufgenommen werden, der die Bedingungen und Fristen für eine ordentliche Kündigung klarstellt. Diese Maßnahme dient dazu, Flexibilität zu ermöglichen und rechtliche Klarheit für beide Parteien zu schaffen, sollte eine vorzeitige Beendigung des Praktikums aus bestimmten Gründen notwendig werden.
Gesetzliche Vertreter bei Minderjährigen einbeziehen
Wenn ein Praktikant zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses minderjährig ist, bedarf der Abschluss eines Praktikantenvertrags der Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter, in der Regel beider Eltern...