1 Fünftelregelung bei Zusammenballung von Einkünften
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer mit einem laufenden Monatslohn von 4.500 EUR erhält infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10. eine Abfindung von 27.000 EUR. Weitere Einmalbezüge wurden nicht gezahlt. Er hat die Steuerklasse I, 0,5 Kinderfreibeträge, 1 PV-Kind, 9 % Kirchensteuer. Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird mit 1,2 % angenommen.
Wie ist die Abfindung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?
Ergebnis
Zunächst ist zu prüfen, ob die Fünftelregelung angewendet werden muss, weil eine Zusammenballung von Einkünften im Kalenderjahr vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Abfindung höher ist als der Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ende des Kalenderjahres noch bezogen hätte.
Prüfung der Zusammenballung von Einkünften im Kalenderjahr | |
Arbeitslohn bis 31.10. (45.000 EUR) + voraussichtlicher Arbeitslohn vom 1.11.-31.12. (9.000 EUR) | 54.000 EUR |
Arbeitslohn bis 31.10. (45.000 EUR) + Abfindung (27.000 EUR) | 72.000 EUR |
Ergebnis: 72.000 EUR > 54.000 EUR |
Es liegt eine Zusammenballung von Einkünften im Kalenderjahr vor. Die Lohnsteuer auf die Abfindung muss nach der Fünftelregelung berechnet werden.
Versteuerung nach der Jahreslohnsteuertabelle | ||
Zunächst ist der Jahresarbeitslohn ohne die Abfindung zu ermitteln: | ||
Jahresarbeitslohn (4.500 EUR × 12 Monate) | 54.000,00 EUR | |
Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif | 8.377,00 EUR | |
Die Abfindung i. H. v. 27.000 EUR wird nach der Fünftelregelung besteuert: | ||
Jahresarbeitslohn (4.500 EUR × 12 Monate) | 54.000,00 EUR | |
Zzgl. 1/5 von 27.000 EUR | + 5.400,00 EUR | |
Gesamt | 59.400,00 EUR | |
Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif | 9.874,00 EUR | |
Differenz der beiden Lohnsteuerbeträge (9.874 EUR – 8.377 EUR) | 1.497,00 EUR | |
= Lohnsteuer auf die Abfindung (1.497 EUR x 5) | 7.485,00 EUR | |
Davon Solidaritätszuschlag | 0,00 EUR | |
Davon 9 % Kirchensteuer | 673,65 EUR |
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher ohne betragsmäßige Grenzen beitragsfrei.
Praxis-Tipp
Hat der ausscheidende Arbeitnehmer im Folgejahr voraussichtlich keine oder nur geringe Einkünfte, kann es sinnvoll sein, den Zahlungszeitpunkt ins Folgejahr zu verschieben, auch wenn dann die Fünftelregelung u. U. nicht mehr angewendet werden darf.
Hinweis
Bei der Berechnung bleibt unberücksichtigt, dass eine Entlassungsabfindung nicht zur Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale gehört. Dies führt im Lohnsteuerabzugsverfahren zu einer abweichenden Lohnsteuer als oben dargestellt. Ein Ausgleich bzw. eine Überprüfung erfolgt regelmäßig im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren.
2 Berechnung mit sonstigem Bezug
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer mit einem laufenden Monatslohn von 5.500 EUR erhält infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31.6. eine Abfindung von 32.500 EUR. Als weiteren Einmalbezug hat er im Mai 1.750 EUR Urlaubsgeld erhalten. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgeht ihm aber das Weihnachtsgeld von 1.750 EUR. Er hat die Steuerklasse IV, 1 Kinderfreibetrag, 1 PV-Kind, die Kirchensteuer beträgt 9 %. Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird mit 1,2 % angenommen.
Wie ist die Abfindung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?
Ergebnis
Prüfung der Zusammenballung von Einkünften im Kalenderjahr | |
Arbeitslohn bis 30.6. (33.000 EUR) + Urlaubsgeld (1.750 EUR) | |
+ voraussichtlicher Arbeitslohn vom 1.7.-31.12. (33.000 EUR) | 67.750 EUR |
Arbeitslohn bis 30.6. (33.000 EUR) + Urlaubsgeld (1.750 EUR) | |
+ Abfindung (32.500 EUR) | 67.250 EUR |
Ergebnis: 67.250 EUR < 67.750 EUR |
Es kommt in 2024 zu keiner Zusammenballung von Einkünften. Die Lohnsteuer auf die Abfindung darf nicht nach der Fünftelregelung ermittelt werden.
Versteuerung nach der Jahreslohnsteuertabelle | ||
Zunächst ist der Jahresarbeitslohn ohne die Einmalzahlung zu ermitteln: | ||
Jahresarbeitslohn (5.500 EUR × 12 Monate) | 66.000,00 EUR | |
Zzgl. Urlaubsgeld | + 1.750,00 EUR | |
Gesamt | 67.750,00 EUR | |
Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif | 12.525,00 EUR | |
Die Abfindung i. H. v. 32.500 EUR ist nicht nach der Fünftelregelung zu besteuern. | ||
Jahresarbeitslohn (5.500 EUR × 12 Monate + Urlaubsgeld) | 67.750,00 EUR | |
Zzgl. Abfindung (32.500 EUR) | + 32.500,00 EUR | |
Gesamt | 100.250,00 EUR | |
Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif | 25.006,00 EUR | |
Differenz der beiden Lohnsteuerbeträge (25.006 EUR – 12.525 EUR) | 12.481,00 EUR | |
= Lohnsteuer auf die Abfindung | 12.481,00 EUR | |
Davon Solidaritätszuschlag lt. Jahreslohnsteuertarif | 585,48 EUR | |
Davon 9 % Kirchensteuer | 1.123,29 EUR |
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher ohne betragsmäßige Grenzen beitragsfrei.
Hinweis
Bei der Berechnung bleibt unberücksichtigt, dass eine Entlassungsabfindung nicht zur Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale gehört. Dies führt im Lohnsteuerabzugsverfahren zu e...
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