Sachverhalt
Nach einer arbeitsvertraglichen Regelung hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine jährliche Tantieme. Die Tantieme für das laufende Kalenderjahr wird hierbei zeitversetzt um ein Jahr mit der Gehaltsabrechnung für November des nachfolgenden Kalenderjahres ausgezahlt.
Die für das Kalenderjahr 2024 erdiente Tantieme gelangt beim Arbeitnehmer also erst mit der Gehaltsabrechnung für November 2025 zur Auszahlung. Der Arbeitnehmer vereinbart mit dem Arbeitgeber im Januar 2025, dass der Arbeitgeber die mit der Gehaltsabrechnung für November 2025 fällige Tantieme um die Hälfte zugunsten einer Pensionszusage umwandelt.
Wie ist die Tantieme steuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?
Ergebnis
Die Tantiemezahlung ist im November 2025 lediglich zur Hälfte als steuerpflichtiger sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug beim Arbeitnehmer zu unterwerfen. Die zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Januar 2025 getroffene Vereinbarung ist als steuerlich zulässige Entgeltumwandlung zugunsten einer Pensionszusage anzuerkennen. Bei Abschluss der Entgeltumwandlung im Januar 2025 hatte der Arbeitnehmer die Tantieme des Jahres 2024 zwar bereits erdient, sie war jedoch noch nicht fällig geworden.
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
Da die Beitragsansprüche in der Sozialversicherung bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt erst durch die Auszahlung entstehen, gilt dies hinsichtlich der Verbeitragung in der Sozialversicherung in gleicher Weise.