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Praxis-Beispiele: Dienstwagen, Elektromobilität / 1 Besteuerung eines Hybrid-Dienstwagens

Carola Hausen
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Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin erhält von ihrem Arbeitgeber zum 1.2. einen Plug-in-Hybrid mit einem Bruttolistenpreis von 69.500 EUR zur privaten Nutzung. Sie darf das Auto privat sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (einfache Entfernung: 10 km) nutzen. Die Reichweite laut Übereinstimmungsbescheinigung weist eine elektrische Mindestreichweite innerorts von 60 km aus, der max. CO2-Ausstoß beträgt 65 g/km und die Batteriekapazität beträgt 16,2 kWh.

Wie hoch ist der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung, wenn

  1. die Anschaffung im Jahr 2025 erfolgt?
  2. die Anschaffung im Jahr 2025 erfolgt, aber die ausgewiesene elektrische Mindestreichweite innerorts laut Übereinstimmungsbescheinigung nur bei 55 km liegt?
  3. die Anschaffung bereits im Jahr 2022 erfolgt ist, aber die ausgewiesene elektrische Mindestreichweite innerorts laut Übereinstimmungsbescheinigung nur bei 55 km liegt?

Ergebnis a.

Der Plug-in-Hybrid erfüllt die Voraussetzungen für den 50-%-Ansatz des Bruttolistenpreises. Der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagennutzung ergibt sich aus

  • der privaten Nutzung (Halbierung des Bruttolistenpreises bei 1-%-Methode),
  • den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
 
Bruttolistenpreis 69.500 EUR  
Davon 50 % 34.750 EUR  
Auf volle 100 EUR abrunden (= Bemessungsgrundlage) 34.700 EUR  
Davon 1 %   347,00 EUR
Zzgl. 0,03 % v. 34.700 EUR x 10 km   + 104,10 EUR
Geldwerter Vorteil gesamt   451,10 EUR

Ergebnis b

In diesem Fall sind die Voraussetzung für den 50-%-Ansatz nicht erfüllt und es darf keine Kürzung des Bruttolistenpreises vorgenommen werden. Die Berechnung des geldwerten Vorteils ergibt sich – wie bei einem regulären Dienstwagen mit Verbrennungsmotor – wie folgt:

 
Bruttolistenpreis (auf volle 100 EUR abgerundet) 69.500 EUR  
Davon 1 %   695,00...

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