Sachverhalt
Ein Abteilungsleiter in einem Großhandel, Steuerklasse III, ein Kind unter 18 Jahre, hat ein fest vereinbartes Bruttoentgelt von 6.000 EUR. Infolge von Kurzarbeit erzielt er im September 2025 lediglich 4.500 EUR brutto.
Wie werden das Kurzarbeitergeld und die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet?
Ergebnis
Das Kurzarbeitergeld errechnet sich nach einem Leistungssatz von 67 %. Der Leistungsbetrag ergibt sich nach der Tabelle der BA als Differenzbetrag zwischen den maßgeblichen rechnerischen Leistungssätzen des pauschalierten monatlichen Sollentgelts und des pauschalierten monatlichen Istentgelts.
Gerundetes Sollentgelt |
6.000,00 EUR |
|
Rechnerischer Leistungssatz aus dem Sollentgelt |
|
2.776,59 EUR |
Gerundetes Istentgelt |
4.500,00 EUR |
|
Rechnerischer Leistungssatz aus dem Istentgelt |
|
2.197,04 EUR |
Differenz der rechnerischen Leistungssätze = Kurzarbeitergeld |
|
579,55 EUR |
Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung:
Für die Berechnung der SV-Beiträge ist zwischen dem tatsächlich erzielten Entgelt und dem Kurzarbeitergeld zu unterscheiden:
- Für die SV-Beiträge aus dem tatsächlich erzielten Entgelt gelten die allgemeinen Regelungen zur Berechnung, Tragung und Zahlung der Beiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung.
- SV-Beiträge aus dem Kurzarbeitergeld sind zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten, nicht jedoch zur Arbeitslosenversicherung. Als beitragspflichtige Einnahme ist ein fiktives Entgelt i. H. v. 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem ungerundeten Soll- und Istentgelt zugrunde zu legen.
Abrechnungsmonat September 2025 |
Brutto-Sollentgelt |
6.000,00 EUR |
Abzgl. Brutto-Istentgelt |
- 4.500,00 EUR |
Differenz |
1.500,00 EUR |
Fiktives Entgelt für Beitragsberechnung Kurzarbeitergeld (1.500 EUR x 80 %) |
1.200,00 EUR |
Beitragspflichtige Einnahmen |
|
KV / PV |
RV |
ALV |
SV Entgelt |
4.500,00 EUR |
4.500,00 EUR |
4.500,00 EUR |
SV Fiktives Entgelt |
1.012,50 EUR |
1.200,00 EUR |
0,00 EUR |
SV Gesamt |
5.512,50 EUR (begrenzt auf BBG KV) |
5.700,00 EUR |
4.500,00 EUR |
Lohnsteuerrechtliche Beurteilung
Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Es unterliegt als Entgeltersatzleistung aber dem steuerlichen Progressionsvorbehalt, d. h. es wird als Einkommen bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt.