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Praxis-Beispiele: Kurzarbeitergeld / 7 Einmalzahlung im Abrechnungsmonat, Arbeitnehmer ist privat kranken-/pflegeversichert, ledig und hat kein Kind

Kai Nehring
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Sachverhalt

Ein Elektroingenieur, Steuerklasse I, keine Kinder, erhält ein regelmäßiges Bruttoentgelt von 5.900 EUR. Im Dezember 2025 verdient er wegen Kurzarbeit nur 4.500 EUR brutto. Er erhält zusätzlich eine Einmalzahlung (Weihnachtsgeld) i. H. v. 4.000 EUR. Der Arbeitnehmer ist privat kranken-/pflegeversichert.

Wie werden das Kurzarbeitergeld und die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet?

Ergebnis

Das Kurzarbeitergeld errechnet sich nach einem Leistungssatz von 60 %. Der Leistungsbetrag ergibt sich nach der Tabelle der BA als Differenzbetrag zwischen den maßgeblichen rechnerischen Leistungssätzen des pauschalierten monatlichen Sollentgelts und des pauschalierten monatlichen Istentgelts.

 
Gerundetes Sollentgelt 5.900,00 EUR  
Rechnerischer Leistungssatz aus dem Sollentgelt   2.182,20 EUR
Gerundetes Istentgelt 4.500,00 EUR  
Rechnerischer Leistungssatz aus dem Istentgelt   1.757,05 EUR
Differenz der rechnerischen Leistungssätze = Kurzarbeitergeld   425,15 EUR

Hinweis: Die Einmalzahlung im Dezember ist weder beim Sollentgelt noch beim Istentgelt zu berücksichtigen. Dies wirkt sich bei den Beispieldaten zum Vorteil des Arbeitnehmers aus: Da das Kurzarbeitergeld max. einen Entgeltausfall bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Arbeitslosenversicherung (2025: 8.050 EUR/mtl.) absichert, ergäbe sich bei Einbeziehung der Einmalzahlung kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, da das Istentgelt zzgl. der Einmalzahlung (4.500 EUR + 4.000 EUR = 8.500 EUR) die BBG übersteigen würde. Indem die Einmalzahlung außer Betracht bleibt, ergibt sich ein zu ersetzender Bruttoentgeltausfall (unterhalb der BBG) und damit ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung:

Für die Berechnung der SV-Beiträge ist zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und ...

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