Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin übt folgende Aushilfstätigkeiten aus:
- 4.4.2025-31.5.2025, 6 Tage in der Woche für 2.000 EUR monatlich in einem Einzelhandelsgeschäft.
- 1.7.2025-31.7.2025, 3 Vormittage in der Woche in einer Bäckerei für 500 EUR monatlich.
Die Arbeitnehmerin ist bei ihrem Mann in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert.
Sie ist nicht arbeitslos gemeldet, nicht in Elternzeit und hat die Lohnsteuerklasse V.
Wie sind die Beschäftigungen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?
Ergebnis
Beschäftigung vom 4.4.-31.5.2025
Es handelt es sich um eine kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung, da die zeitliche Begrenzung auf max. 3 Monate eingehalten ist.
Der Arbeitgeber muss die Mitarbeiterin bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als kurzfristig Beschäftigte anmelden:
Personengruppenschlüssel 110,
Beitragsgruppenschlüssel 0000.
Lohnsteuerliche Beurteilung
Die Besteuerung erfolgt nach den ELStAM mit Steuerklasse V. Eine Lohnsteuerpauschalierung für eine kurzfristige Beschäftigung mit 25 % ist nicht möglich, da das Arbeitsverhältnis 18 zusammenhängende Arbeitstage übersteigt.
Beschäftigung vom 1.7.-31.7.2025
Es handelt sich aufgrund der geringen Entgelthöhe (monatlich 500 EUR) um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, obwohl sie ebenfalls zeitlich begrenzt ist. Es erfolgt keine Zusammenrechnung mit der kurzfristigen Beschäftigung.
Der Arbeitgeber muss die Mitarbeiterin bei der Minijob-Zentrale als geringfügig entlohnte Beschäftigte anmelden:
Personengruppenschlüssel 109.
Der Beitragsgruppenschlüssel lautet 6100 oder 6500 im Falle einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag der Arbeitnehmerin.
- Der Arbeitgeber muss Pflichtbeiträge (18,6 %) oder pauschale Rentenversicherungsbeiträge (15 %) und pauschale Krankenversicherungsbeiträge (13 %) abführen, zzgl. Umlagen und Pauschalsteuer (2 %).