Sachverhalt
Arbeitnehmer A arbeitet aufgrund vertraglicher Vereinbarung regelmäßig an Sonn- und Feiertagen. Zu seiner Grundvergütung von 1.700 EUR bei einer monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden erhält er an Sonn- und Feiertagszulagen durchschnittlich 300 EUR.
Ergebnis
Die Sonn- und Feiertagszulagen sind Gegenleistung für die reguläre Arbeitsleistung und dürfen daher bei der Berechnung des Mindestlohns berücksichtigt werden.
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