Sachverhalt
Eine Kellnerin arbeitet mehrmals wöchentlich von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Sie erhält einen Stundenlohn von 13 EUR. Laut Arbeitsvertrag erhält sie ab 20:00 Uhr einen Nachtarbeitszuschlag von 50 % auf den Grundlohn. Am Sonntag arbeitet sie regelmäßig von 14:00 bis 20:00 Uhr, wofür ihr ein arbeitsvertraglicher Sonntagszuschlag von 100 % des Grundlohns zusteht. In diesem Monat arbeitet sie an 4 Sonntagen sowie an 12 Wochentagen.
In welcher Höhe unterliegen die Zuschläge der Lohnsteuer bzw. der Sozialversicherung?
Ergebnis
Der maßgebliche Grundlohn je Stunde beträgt 13 EUR. Die für das Steuer- und Sozialversicherungsrecht zu beachtenden unterschiedlich hohen maximalen Stundenlohnsätze (50 EUR bzw. 25 EUR) werden jeweils nicht erreicht.
Die Zuschläge sind in folgender Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei:
- Nachtarbeit (Arbeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr): 25 % des Grundlohns
- Sonntagsarbeit: 50 % des Grundlohns
Die Abrechnung der Zuschläge gestaltet sich folgendermaßen:
Lohnsteuer und Sozialversicherung | ||
Gezahlter Zuschlag für Nachtarbeit ab 20:00 Uhr (12 Tage × 2 Std. x 13 EUR x 50 %) | 156 EUR | |
Davon lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (12 Tage × 2 Std. x 13 EUR x 25 %) | - 78 EUR | |
Lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig | 78 EUR | 78 EUR |
Gezahlter Zuschlag für Sonntagsarbeit (4 Tage x 6 Std. x 13 EUR x 100 %) | 312 EUR | |
Davon lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (4 Tage × 6 Std. x 13 EUR x 50 %) | - 156 EUR | |
Lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig | 156 EUR | + 156 EUR |
Lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige Zuschläge gesamt | 234 EUR | |
Die gezahlten Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit unterliegen i. H. v. 234 EUR dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherungspflicht. |
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