Sachverhalt
Ein Mitarbeiter erhält ein monatliches Gehalt von 9.600 EUR. Dies entspricht einem Stundenlohn von 60 EUR. Für zusätzliche Arbeit an Sonntagen erhält er einen Zuschlag von 50 % auf den Grundlohn. In einem Monat fallen 30 Stunden Sonntagsarbeit an.
In welcher Höhe unterliegen die Zuschläge der Lohnsteuer bzw. der Sozialversicherung?
Ergebnis
Der lohnsteuerfreie Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 50 %. Während aus steuerlicher Sicht der Zuschlag aus einem Grundlohn von maximal 50 EUR pro Stunde lohnsteuerfrei bleibt, kann der Zuschlag für den Bereich der Sozialversicherung lediglich aus einem Grundlohn von 25 EUR je Stunde berechnet werden.
Die Abrechnung der Zuschläge erfolgt folgendermaßen:
Lohnsteuer | |
Gezahlter Zuschlag für Sonntagsarbeit (30 Std. x 60 EUR x 50 %) | 900 EUR |
Davon lohnsteuerfrei (30 Std. x 50 EUR x 50 %) | 750 EUR |
Lohnsteuerpflichtig | 150 EUR |
Die Sonntagszuschläge unterliegen i. H. v. 150 EUR dem Lohnsteuerabzug. |
Sozialversicherung | |
Gezahlter Zuschlag für Sonntagsarbeit (30 Std. x 60 EUR x 50 %) | 900 EUR |
Davon sozialversicherungsfrei (30 Std. x 25 EUR x 50 %) | 375 EUR |
Sozialversicherungspflichtig | 525 EUR |
Die Beitragsbemessungsgrenzen sind in allen Zweigen der Sozialversicherung bereits überschritten. Für die gezahlten Zuschläge sind daher keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. |
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