Der Grundsatz der Kongruenz zwischen der umsatzsteuerrechtlichen und statistischen Erfassung bei Reihengeschäften wird allerdings bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften durchbrochen.
Beispielfall 5:
Das deutsche Unternehmen DE bestellt Waren bei dem niederländischen Großhändler NL. Dieser wiederum bestellt bei dem dänischen Produzenten DK. DK versendet die Waren direkt von Dänemark zu DE nach Deutschland. DE tritt unter seiner deutschen USt-IdNr., NL unter seiner niederländischen USt-IdNr. und DK unter seiner dänischen USt-IdNr. auf.
DK fakturiert an NL ohne Ausweis von Steuer als innergemeinschaftliche Lieferung und meldet diese in seiner dänischen Umsatzsteuererklärung (und Zusammenfassenden Meldung). Ebenso erfasst DK diese Lieferung in seiner dänischen Intrastat Versendung. NL fakturiert an DE ohne Ausweis von Umsatzsteuer und erklärt in den Niederlanden eine Lieferung als erster Abnehmer eines Dreiecksgeschäfts. Auf seiner Rechnung verweist er ordnungsgemäß auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts und auf die Steuerschuldnerschaft des DE, § 25b Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 14a Abs. 7 UStG. Eine statistische Meldung führt NL nicht durch. DE erfasst den Einkauf in seiner Umsatzsteuervoranmeldung als innergemeinschaftlichen Erwerb. Auch statistisch erfasst er diese Lieferung in seiner Intrastat Eingang.
Umsatzsteuerrechtlich liegt ein Reihengeschäft gem. § 3 Abs. 6a UStG vor. Es werden zwei Lieferungen ausgeführt, nämlich von DK an NL und von NL an DE. Da DK den Transport veranlasst, ist die Lieferung von DK an NL die warenbewegte Versendungslieferung, § 3 Abs. 6a Satz 2 UStG. Die Lieferung des NL an DE ist als ruhende Lieferung in Deutschland steuerbar, § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG. Nach diesen allgemeinen Grundsätzen hätte sich NL für Umsatzsteuerzwecke in Deutschland registrieren zu lassen und einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu erklären. Allerdings liegen hier die Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts gem. § 25b UStG vor. Dies hat zur Folge, dass die Steuer durch den letzten Abnehmer (hier DE) gem. § 25b Abs. 2 UStG geschuldet wird und der vorangegangene Erwerb des NL gem. § 25b Abs. 3 als versteuert gilt.
Die Meldung der Lieferung des NL an DE als innergemeinschaftlicher Erwerb in Deutschland durch DE ist aber fehlerhaft. DE hat keine Steuer im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs, sondern vielmehr die Steuer gem. § 25b Abs. 2 UStG zu erklären.
Die Erfassung in der Intrastat Eingang des DE ist allerdings korrekt. DE hat einen Vertrag mit einem ausländischen Geschäftspartner und wird als inländischer Abnehmer meldepflichtig. Somit ergibt sich eine Abweichung zu der Umsatzsteuererklärung des DE, in der dieser Umsatz nicht als Erwerb zu deklarieren ist.
Beraterhinweis Unternehmen, die in vielen Fällen als letzter Abnehmer eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts Waren beziehen, werden somit häufig mit Abweichungen zwischen den in der Umsatzsteuervoranmeldung gemeldeten innergemeinschaftlichen Erwerben und der in der Intrastat Eingang erfassten Daten konfrontiert. Diese Abweichungen haben ihren Grund in den umsatzsteuerrechtlichen Regelungen des Dreiecksgeschäfts und sind bei Anfragen des Statistischen Bundesamtes somit auch erklärbar.