Die Intrahandelsstatistik stellt als Teil der Außenhandelsstatistik aktuelle Daten zum grenzüberschreitenden Warenhandel Deutschlands bereit.
Für die Intrahandelsstatistik besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht gem. § 4 Abs. 1 Ziff. 1, § 9 Außenhandelsstatistikgesetz i.V.m. § 15 und § 18 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz.
Im Rahmen der Intrastat wird der gegenseitige tatsächliche Warenverkehr (Versendungen und Eingänge) zwischen Deutschland und den anderen EU-Mitgliedstaaten erhoben. Somit ist grundsätzlich nur der körperliche Versand bzw. Eingang von Waren zu melden. Des Weiteren fallen grundsätzlich nur Unionswaren in den Anwendungsbereich der Intrastat, da beim Versand von Nicht-Unionsware in der Regel eine Zollanmeldung erfolgt, aus der die statistischen Informationen bereits an das Statistische Bundesamt weitergeleitet werden.
Die Auskunftspflicht (Pflicht zur Abgabe der Intrastat Erklärung) trifft alle Unternehmer, die nach § 18 UStG zur Abgabe von USt-Erklärungen verpflichtet sind und einen Vertrag mit einem (ausländischen) Geschäftspartner abschließen, der den Versand von Waren zwischen Deutschland und einem anderen EU-Mitgliedstaat zum Inhalt hat. Dabei kommt es nicht auf die Transportveranlassung an. Sollte der Warenbewegung kein entsprechender Vertrag zugrunde liegen, so ist der in Deutschland steuerlich registrierte Unternehmer auskunftspflichtig (z.B. im Rahmen von umsatzsteuerlich relevanten Verbringenstatbeständen, § 6a Abs. 2 UStG). Auch die Versendungen im Rahmen der Regelungen zum innergemeinschaftlichen Fernverkauf (§ 3c UStG) sind meldepflichtig. Beim Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist der Organträger auskunftspflichtig. Zu beachten ist, dass ausländische Unternehmen durch eine umsatzsteuerrechtliche Registrierung als eine (deutsche) statistische Einheit angesehen werden und somit ebenfalls zur Abgabe von statistischen Meldungen herangezogen werden können.
Die Meldepflicht des Unternehmers erfolgt erst bei Überschreiten von Meldeschwellen. Die Meldeschwellen werden jeweils bezogen auf den Wert der Warenverkehre des vorangegangenen Kalenderjahres festgelegt, § 14 Abs. 2 und 3 AHStatG i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 AHStatDV. In Versendungsfällen beträgt die Meldeschwelle 500.000 EUR, § 32 Abs. 1 Satz 3 AHStatDV. Wird die Schwelle im laufenden Jahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wird.
Der sog. Bezugszeitraum, das heißt der Zeitraum, in dem die Warenbewegungen statistisch zu erfassen sind, ist grundsätzlich der Kalendermonat, in dem der innergemeinschaftliche Warenverkehr (die physische grenzüberschreitende Warenbewegung) stattgefunden hat. Ausnahmsweise kann die Meldung jedoch im nächsten Monat erfolgen, wenn die dem Warenverkehr zugrunde liegende Rechnung erst im Folgemonat ausgestellt wird. Eine weitere Verschiebung der Meldepflicht kommt auch dann nicht in Betracht, wenn sich die Rechnungsstellung weiter hinauszögert.
Die Meldungen sind spätestens bis zum 10. Arbeitstag nach Ablauf des jeweiligen Bezugszeitraums elektronisch beim Statistischen Bundesamt einzureichen. Eine der umsatzsteuerrechtlichen Regelung der Dauerfristverlängerung vergleichbare Möglichkeit zur späteren Abgabe gibt es nicht.