Soweit ein deutsches Unternehmen Waren auf ein Distributions- bzw. Auslieferungslager in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringt, hat es sich in diesem Mitgliedstaat regelmäßig umsatzsteuerrechtlich erfassen zu lassen. Der Versand der Waren von Deutschland in das Lager ist als innergemeinschaftliches Verbringen gem. § 6a Abs. 2 UStG zu erklären. Diese Versendungen (Verbringen) sind auch statistisch im Zeitpunkt der physischen grenzüberschreitenden Warenbewegung zu erfassen. In der Regel sollte hier eine Kongruenz zwischen der umsatzsteuerrechtlichen und statistischen Erfassung bestehen. Anders jedoch im Fall eines Konsignationslagers:
Beispielfall 4:
Der deutsche Automobilzulieferer B verbringt Waren in sein beim italienischen Automobilhersteller F gelegenes Konsignationslager. B nutzt umsatzsteuerrechtlich die Vereinfachung des § 6b UStG und ist somit in Italien nicht registrierungspflichtig. B meldet in seiner deutschen Zusammenfassenden Meldung und seiner Umsatzsteuervoranmeldung die Lieferungen an den Kunden im Zeitpunkt der Entnahme aus dem Konsignationslager als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Im gleichen Zeitpunkt nimmt er die statistische Erfassung in der Intrastat vor.
Die umsatzsteuerlichen Meldungen des B in Deutschland sind korrekt. Die mit der Verschaffung der Verfügungsmacht verbundene umsatzsteuerrechtliche Lieferung von B an F findet bei Entnahme aus dem Lager in Italien statt. Gemäß § 6b Abs. 2 Nr. 1 UStG wird diese Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung qualifiziert. Der physische Versand der Waren von Deutschland nach Italien stellt kein Verbringen i.S.d. § 6a Abs. 2 UStG dar, auch wenn diese Versendung gem. § 18a Abs. 6 Nr. 3 UStG in der Zusammenfassenden Meldung zu erklären ist.
Jedoch ist die statistische Erfassung der Transaktionen in der Intrastat fehlerhaft. Der Versand der Waren von Deutschland nach Italien löst bereits im Zeitpunkt der grenzüberschreitenden Warenbewegung einen in der deutschen Intrastat Versendung meldepflichtigen Vorgang aus und nicht erst im nachgelagerten Zeitpunkt der Entnahme. Interessant an diesem Beispiel ist, dass durch die fehlerhafte Meldung des B eine Kongruenz der statistischen Meldung mit der umsatzsteuerrechtlichen Erklärung der innergemeinschaftlichen Lieferungen erreicht wird. Erfasst A hingegen statistisch im richtigen Zeitpunkt der physischen Warenbewegung, wird es in der Regel (soweit Monat der Versendung ungleich Monat der Entnahme) zu Differenzen in den Meldungen kommen. Diese wären aber erklärbar.