1. Allgemeines
Aufgrund der fehlenden physischen Kontrolle der Warenbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten der EU erfolgt der Kontrollmechanismus datenorientiert. Im Rahmen dieser datenorientierten Kontrolle führt das Statistische Bundesamt verschiedene Plausibilitätsprüfungen durch. Eine wesentliche Kontrolle besteht darin, dass die Daten der Intrastat mit denen der Umsatzsteuervoranmeldung verglichen werden. Die Finanzbehörden sind zur Übermittlung der Daten an das Statistische Bundesamt verpflichtet. Der Erwartungswert dieser Kontrolle basiert im Fall der hier betrachteten Versendungen auf einer Kongruenz mit den in der Umsatzsteuervoranmeldung erklärten innergemeinschaftlichen Lieferungen. Mit anderen Worten: Die Summe der in der Intrastat gemeldeten Werte sollte möglichst den in der Umsatzsteuervoranmeldung erklärten innergemeinschaftlichen Lieferungen entsprechen. Im Leitfaden Intrastat wird explizit darauf hingewiesen, dass durch diese Kontrolle Versäumnisse und Verstöße gegen die statistische Auskunftspflicht erkannt werden sollen.
Beraterhinweis Verstöße gegen die statistischen Meldeverpflichtungen können gem. § 19 Abs. 1 AHStaG i.V.m. § 23 Abs. 1 und 2 Bundesstatistikgesetz mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden. Dabei ist aber auch zu beachten, dass solche Bußgeldverfahren in schwerwiegenden Fällen gem. § 149 Abs. 2 GewO zu einem Antrag ins Gewerbezentralregister führen können. Die Folge kann u.a. der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen sein.
Die folgenden Beispiele sollen für den Fall der Versendung in andere EU-Mitgliedstaaten zeigen, dass es zum einen durchaus Fälle gibt, in denen es aufgrund unterschiedlicher Regelungen Abweichungen zwischen den in der Intrastat gemeldeten und den in der Umsatzsteuervoranmeldung erklärten Werte geben muss und diese damit (rechtlich) erklärbar sind. Zum anderen zeigen die Beispiele auch typische Fehlerquellen auf. Diese sollten durch entsprechende Prozesse am besten gänzlich vermieden werden, können aber durch Korrekturen und Erläuterungen gegenüber dem Statistischen Bundesamt in der Regel auch nachträglich geheilt werden.
2. Unterschiedliche Datenquellen
Beispielfall 1:
Das fleischverarbeitende Unternehmen W liefert verschiedene Fleischprodukte an Kunden in diversen EU-Mitgliedstaaten. Aufgrund branchenspezifischer Besonderheiten erfolgt die Rechnungsstellung erst nach dem Wiegevorgang beim jeweiligen Kunden. Somit können zwischen Versand (physischem Warentransport) und Rechnungsstellung mehrere Tage liegen. W erfasst die innergemeinschaftlichen Lieferungen sowohl in der Zusammenfassenden Meldung als auch in der Umsatzsteuervoranmeldung im Monat der Rechnungsstellung. Diese hierzu erforderlichen Daten werden aus dem Finanzsystem des W generiert. Die Daten zur Erstellung der Intrastat werden aus dem Logistiksystem erzeugt. Hier wird auf den physischen Warenversand abgestellt. Somit kann es in einzelnen Monaten zu erheblichen Abweichungen zwischen den gemeldeten innergemeinschaftlichen Lieferungen und den in der Intrastat erfassten Versendungen kommen.
Die Vorgehensweise des W und die gemeldeten Werte sind nicht zu beanstanden. Der Bezugszeitraum für die Intrastat Erklärung ist grundsätzlich der Monat, in dem die Ware physisch versendet wird. Zwar könnte W gemäß den Ausführungen des Statistischen Bundesamtes im Leitfaden Intrastat davon abweichen und auf den Monat der Rechnungsstellung zurückgreifen. Eine Verpflichtung hierzu gibt es aber nicht. Die umsatzsteuerliche Erklärung im Monat der Rechnungsstellung ist ebenso richtig, § 18b Abs. 1. Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 UStG. Die Differenzen können dem Statistischen Bundesamt bei entsprechenden Rückfragen erläutert werden.
3. Periodenverschiebungen
Beispielfall 2:
Der Kosmetikhersteller H aus Düsseldorf liefert eine größere Position von Waren an die französische Drogeriekette D. Der Versand bis zu einem Speditionslager in Freiburg wird durch einen von H beauftragten Frachtführer vorgenommen und erfolgt im August 04. Auch die Rechnungsstellu...