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Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: Einzelprobleme und Lösungshinweise

Hans Walter Schoor
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Zusammenfassung

 
Überblick

Praxisveräußerung oder Praxisaufgabe sowie die Praxisübertragung werfen steuerlich eine Reihe von typischen Einzelproblemen auf. Der folgende Beitrag befasst sich mit dem Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung bei Veräußerung der Praxis gegen wiederkehrende Bezüge, z. B. Leib- oder Zeitrente. Was beim Tod eines Freiberuflers, bei Praxisübertragungen zwischen nahen Angehörigen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und Aufnahme von Partnern in Einzelpraxen zu beachten ist, wird ebenfalls erläutert. Besprochen werden auch die teilentgeltliche Praxisübertragung sowie die Übertragung gegen private steuerlich privilegierte Versorgungsleistungen. Darauf, dass bei Wahl des richtigen Veräußerungszeitpunkts eine Progressionsentzerrung stattfindet, wird ebenfalls hingewiesen. Bedacht werden muss schließlich, dass eine Praxisveräußerung im Fall der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung die sog. Übergangsbesteuerung auslöst. Von erheblicher Beratungsrelevanz ist auch die sog. Praxisaufspaltung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Grundlagen sind die §§ 16, 18 Abs. 3, 34 EStG. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich u. a. in R 16 und 18.3 EStR 2012 sowie H 16 und H 16.3 EStH 2023.

1 Praxisveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge

1.1 Wahlrecht zwischen sofortiger oder sukzessiver Besteuerung

Der Gewinn aus der Veräußerung einer Praxis oder eines Anteils an einer Praxis ist auch dann bereits im Zeitpunkt der Veräußerung zu versteuern, wenn der Veräußerungserlös in Form wiederkehrender Bezüge bezahlt wird. Rechtsprechung[1] und Verwaltung[2] räumen dem Steuerpflichtigen in diesen Fällen aber ein Wahlrecht ein, entweder den Kapitalwert der Rente zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung als Erlös anzusetzen oder die einzelnen Rentenzahlungen bei Zufluss als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich um Bezüge ha...

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