Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Sachzuwendungen
- Ermittlung des Marktpreises
- Rabattfreibetrag
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Sachzuwendungen und Dienstleistungen an Arbeitnehmer |
4152 |
6072 |
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Löhne und Gehälter |
Verrechnete sonstige Sachbezüge 19 % USt |
8613 |
4948 |
|
Sonstige betriebliche Erträge |
So kontieren Sie richtig!
Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer beim Verkauf von Produkten, die er selber herstellt bzw. mit denen er handelt, einen unüblich hohen Rabatt, handelt es sich insoweit um einen geldwerten Vorteil. Diesen geldwerten Vorteil muss der Arbeitgeber bei seinem Arbeitnehmer als Arbeitslohn erfassen. Der Rabatt ist auf das Konto "Sachzuwendungen und Dienstleistungen an Arbeitnehmer" 4152/6072 (SKR 03/04) zu buchen. Als Gegenkonto ist das Konto "Verrechnete sonstige Sachbezüge 19 % USt" 8613/4948 (SKR 03/04) zu verwenden.
Buchungssatz:
Sachzuwendungen und Dienstleistungen an Arbeitnehmer |
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an Verrechnete sonstige Sachbezüge 19 % USt |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Behandlung des geldwerten Vorteils im Lohnsteuerabzugsverfahren
Herr Huber betreibt ein Möbelhandelsunternehmen. Er übereignet seinem Arbeitnehmer im Oktober 01 eine Schrankwand und im November 01 eine Couch zu einem Preis von je 3.000 EUR. Bestell- und Liefertag fallen nicht auseinander. Der durch Preisauszeichnung angegebene Endpreis für Kunden beträgt jeweils 5.000 EUR. Das Möbelhandelsunternehmen gewährt auf diese Möbelstücke durchschnittlich 10 % Rabatt.
Ein anderes inländisches Möbelhandelsunternehmen bietet diese Couch im November 01 auf seiner Internetseite für 4.000 EUR an. Herr Huber als Arbeitgeber hat die geldwerten Vorteile nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG bewertet.
Endpreis i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG ist der am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich angebotene Preis des Arbeitgebers i. H. v. jeweils 4.500 EUR (= 5.000 EUR abzgl. durchschnittlichen Rabatts von 10 %). Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Übereignung der Schrankwand ist der Endpreis zusätzlich um 4 % (= 180 EUR) zu kürzen. Herr Huber ermittelt den geldwerten Vorteil wie folgt:
|
Schrankwand |
Couch |
Preis, den Herr Huber im Durchschnitt von seinen Kunden verlangt |
4.500 EUR |
4.500 EUR |
Pauschaler Abschlag von 4 % |
– 180 EUR |
– 180 EUR |
Zahlung durch den Arbeitnehmer |
– 3.000 EUR |
– 3.000 EUR |
Differenz |
1.320 EUR |
1.320 EUR |
Rabattfreibetrag (Jahresbetrag) |
– 1.080 EUR |
–-- |
= geldwerter Vorteil |
240 EUR |
1.320 EUR |
Im Monat Oktober 01 sind somit 240 EUR als Arbeitslohn zu versteuern, während 1.320 EUR für den Monat November 01 zu versteuern sind. Der Arbeitslohn erhöht sich insgesamt um (240 EUR + 1.320 EUR =) 1.560 EUR. Die Buchung erfolgt getrennt nach Monaten, auch wenn die Beträge im nachfolgenden Buchungssatz zusammengefasst sind.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4152/6072 |
Sachzuwendungen und Dienstleistungen an Arbeitnehmer |
1.560 |
8613/4948 |
Verrechnete sonstige Sachbezüge 19 % USt |
1.560 |
Hinweis: Automatikkonto
Das Konto 8613/4948 ist ein Automatikkonto, das die Umsatzsteuer automatisch verbucht.
Der Arbeitgeber hätte auch die Möglichkeit gehabt, den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG (ohne Rabattfreibetrag) zu ermitteln. Sollte diese Variante günstiger sein als die Variante mit dem Rabattfreibetrag, kann der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung die Bewertung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG beantragen. Auf die Abwicklung beim Arbeitgeber hat dies keine Auswirkung, die Wahl der Bewertung beim Arbeitnehmer ist davon unabhängig vornehmbar.
Steuerliche Behandlung im Veranlagungsverfahren
Herr Huber betreibt ein Möbelhandelsunternehmen. Er übereignet seinem Arbeitnehmer im Oktober 01 eine Schrankwand und im November 01 eine Couch zu einem Preis von je 3.000 EUR. Bestell- und Liefertag fallen nicht auseinander. Der durch Preisauszeichnung angegebene Endpreis für Kunden beträgt jeweils 5.000 EUR. Das Möbelhandelsunternehmen gewährt auf diese Möbelstücke durchschnittlich 10 % Rabatt.
Der Arbeitnehmer hat im Internet ein Angebot gefunden (und ausgedruckt), in dem die Couch für 4.000 EUR angeboten wurde. Endpreis i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist die nachgewiesene günstigste Marktkondition i. H. v. 4.000 EUR. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Übereignung der Couch ist der Endpreis nicht zu kürzen, sodass sich nach Anrechnung des vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts ein Arbeitslohn von 1.000 EUR (statt bisher 1.320 EUR) ergibt. Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG ist überschritten, sodass ein Arbeitslohn von 1.000 EUR zu versteuern ist. Der bisher versteuerte Arbeitslohn von 1.320 EUR ist durch das Finanzamt um 320 EUR zu mindern (Angaben ergeben sich aus Zeile 3 des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung).
Auch Hilfsgeschäfte können unter den Anwendungsbereich des Rabattfreibetrags fallen:
Spielwarenhändler überlässt Pkw an Mitarbeiter
Unternehmer Köpi betreibt ein Spielzeugwarengeschäft. Für den Vertrieb hat Köpi Auße...