OFD Frankfurt, Verfügung v. 14.10.2013, S 7179 A - 1 - St 16
Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen wird, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung im Sinne von § 1 Berufsbildungsgesetz.
Für das Verfahren zur Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG gilt im Einvernehmen mit den obersten Behörden des Landes Hessen Folgendes:
1. Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigung
Für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind grundsätzlich die obersten Landesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach der jeweils geltenden Zuständigkeitsverteilung zwischen den Ministerien des Landes Hessen nach Artikel 104 Abs. 2 der Hessischen Verfassung zuständig. Zurzeit gilt der Beschluss der Hessischen Landesregierung vom 2.11.2005 (GVBl. 2005 I S. 702).
Über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG entscheidet grundsätzlich das zuständige Ministerium. Sofern eine einheitliche Handhabung sichergestellt ist, können die obersten Landesbehörden jedoch mit Zustimmung des FinMin Hessen die Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigungen auf Dienststellen der mittleren Verwaltungsebene (Landesoberbehörden, Landesmittelbehörden) übertragen.
Die ausgesprochenen Delegationen der einzelnen Ministerien sind in der Anlage 1 zusammengestellt. Soweit in einzelnen Geschäftsbereichen nicht delegiert wurde, entscheiden weiterhin die zuständigen Ministerien.
Die Ministerien haben u.a. folgende Zuständigkeitsbereiche:
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Sport und Freizeit, Polizeipräsidien, Hessische Polizeischule, Grundsatzfragen der allg. Verwaltungs- und Behördenorganisation, Recht des öffentlichen Dienstes, Durchführung der Wehrgesetzgebung, Verfassungsschutz, Auswanderungswesen.
Hessisches Ministerium der Finanzen
Verwaltung der Gemeinschafts-, Landes- und Realsteuern sowie der Bundessteuern und der Steuern der Kirchen und Religionsgemeinschaften, Steuerberatungsgesetz, Regelung des Finanzausgleichs.
Hessisches Ministerium der Justiz
Gerichtsverfassung, Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Strafrecht, Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht.
Hessisches Kultusministerium
Allgemeinbildendes Schulwesen nach Schulstufen und Schulformen, Berufliches Schulwesen mit Ausnahme der Ausbildungsstätten für nichtärztliches Personal im Gesundheitswesen und der Fachschule für musikalische Berufsausbildung (Musikakademien), Schulen in freier Trägerschaft, Erwachsenenschulen, Volkshochschulen, Fernunterricht.
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst
Hochschulwesen, wissenschaftliche Einrichtungen, Angelegenheiten der Kultur und ihre Förderung, private Kunstschulen, Musikpflege, Angelegenheiten der Literatur.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
Nationale und internationale Wirtschaftsfragen einschließlich Entwicklungshilfe, Angelegenheiten von Industrie, Mittelstand, Handwerk, Handel & Dienstleistungsbetrieben, Wirtschaftsförderung, Wirtschaftliches Prüfungs- und Beratungswesen, Gewerberecht, Energierecht.
Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Umweltplanung, Klimaschutz, Gentechnik, Wasserwirtschaft, Bodenschutz, Angelegenheiten der Landwirtschaft, Tierschutz.
Hessisches Sozialministerium
Arbeitsmarkt, Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsförderung, Weiterbildung für Arbeitnehmer, Familienpolitik, Heil- und Fachberufe des Gesundheitswesens.
2. Verfahrensgrundsätze
(siehe auch Rundvfg. vom 25.4.2002, ofix: UStG/4/72)
Hinsichtlich des Verfahrens zur Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG wird auf Abschn. 4.21.5. Abs. 1 und 2 UStAE verwiesen. Ergänzend bzw. klarstellend ist auf Folgendes hinzuweisen:
- Bei Bildungseinrichtungen, die sowohl begünstigte Bildungsmaßnahmen als auch Bildungsmaßnahmen anbieten, für die eine Umsatzsteuerbefreiung nicht in Betracht kommt, sind die begünstigten Maßnahmen einzeln und mit der genauen Kursbezeichnung/Maßnahmen-Nr. in der Bescheinigung aufzuführen.
- Für Bildungseinrichtungen, die ausschließlich Bildungsmaßnahmen anbieten, die unter § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG fallen, können Bescheinigungen für ihr Gesamtprogramm erteilt werden. Dabei sind jedoch die Maßnahmen dem Grunde nach zweifelsfrei und unverwechselbar zu bezeichnen (z.B. Schreibmaschinenkurse, DV-Schulung mit Namen und ggf. zeitlichem Bezug, Beschreibung oder Maßnahme-Nr.). In diesen Fällen ist die Bescheinigung mit der ausdrücklichen Auflage zu e...