Leitsatz
Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH einen Firmenwagen privat, ohne dass dies vertraglich geregelt ist, ist der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung zu ermitteln und als Arbeitslohn zu versteuern.
Sachverhalt
Strittig ist, ob und wie die Privatnutzung eines Firmenwagens durch den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als Arbeitslohn zu versteuern ist, wenn keine vertragliche Regelung zur Privatnutzung vorliegt und kein Fahrtenbuch geführt wird. Der Geschäftsführer lehnte den Ansatz von Arbeitslohn im Urteilsfall ab und verwies darauf, das die Privatnutzung seinem Verrechnungskonto belastet worden sei, was einer Zuzahlung gleichkomme und den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung ausschließe. Da das Verrechnungskonto stets einen negativen Saldo ausgewiesen hatte, erkannte das Finanzamt die Zuzahlung mangels wirtschaftlicher Belastung des Geschäftsführers nicht an, sondern erhöhte den Arbeitslohn um den nach der 1 %-Methode berechneten Nutzungswert.
Entscheidung
Das FG bestätigte das Finanzamt. Grundsätzlich führt die un- oder teilentgeltliche Überlassung von Firmenwagen an Arbeitnehmer zur Privatnutzung zu Arbeitslohn, der nach der 1 %-Methode zu bewerten ist. Der gegenteiligen Ansicht des I. Senats des BFH, der in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, dass eine vertraglich nicht geregelte Privatnutzung in Höhe des Vorteils eine verdeckte Gewinnausschüttung auslöst, wird nicht gefolgt. Denn der für die Lohnsteuer zuständige VI. Senat des BFH ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge stets steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt und dies auch für Gesellschafter-Geschäftsführer gilt. Daran ändere auch die Belastung des Verrechnungskontos nichts. Einerseits komme es nicht auf den buchmäßigen Ausweis einer Forderung der GmbH an den Gesellschafter, sondern auf den tatsächlichen Mittelabfluss bei dem Gesellschafter an. Zudem war das Verrechnungskonto stets negativ und die Zuzahlung hätte nur mit Blick auf eine verdeckte Gewinnausschüttung Bedeutung.
Hinweis
Die Argumentation des FG ist zwischenzeitlich überholt, da der VI. Senat auf die Linie des I. Senats eingeschwenkt ist und in solchen Fällen ebenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung annimmt (BFH, Urteil v. 23.1.2008, I R 8/06). Ob hier eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, hängt von der Anerkennung der Zuzahlung ab, die eine Vermögensminderung ausschließen könnten. Selbst wenn die Zuzahlung im Revisionsverfahren akzeptiert wird, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung möglich, da der I. Senat deren Berechnung nach der 1 %-Methode nicht folgt, sondern den Ansatz der tatsächlichen Kosten zuzüglich eines Gewinnzuschlags fordert.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 26.03.2008, 5 K 1599/07