Mithilfe der Anlage KAP werden auch Fälle der Pflichtveranlagung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen erfasst. Steuerpflichtige Kapitalerträge, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht dem KapESt-Abzug unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige (StPfl.) in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben, vgl. § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG und BMF v. 18.1.2016, BStBl. I 2016, 85 Rz. 144, s. dazu Anemüller, ErbStB 2016, 158. § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG begründet somit (zumindest) für solche Kapitalerträge i.S.v. § 20 EStG eine Deklarationspflicht (s. z.B. Kühner in H/H/R, EStG/KStG, Stand: 5/2017, § 32d EStG Rz. 66; Werth in Brandis/Heuermann, EStG, § 32d Rz. 120; Levedag in Schmidt, EStG, § 32d Rz. 22), die steuerpflichtig sind und tatsächlich keinem abgeltenden Steuerabzug unterlegen haben. Steuerfreie Kapitalerträge müssen hingegen nicht gesondert erklärt werden ( Kühner in H/H/R, EStG/KStG, Stand: 5/2017, § 32d EStG Rz. 66).

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