Erstattungszinsen des FA sind gesondert in Zeile 26 zu erfassen.
Beraterhinweis Beim BVerfG ist unter dem Az. 2 BvR 482/14 noch ein Verfahren anhängig, das die Steuerpflicht von Erstattungszinsen zum Gegenstand hat. Einspruchsverfahren ruhen kraft Gesetzes gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen