In der Anlage KAP-BET sind die Angaben zu privaten Kapitaleinkünften zu machen, die sich aus Beteiligungen an (vermögensverwaltenden) Gesellschaften ergeben. Die Angaben zu den Kapitalerträgen ergeben sich regelmäßig aus der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (Feststellungsverfahren gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AO). In der Anlage KAP-BET werden Kapitalerträge unabhängig davon erfasst, ob diese dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben oder nicht.
Die Ausgestaltung der Anlage KAP-BET stimmt in ihren Grundzügen mit der Anlage KAP überein. Insbesondere werden die (privaten) Kapitalerträge nach dem anzuwendenden Tarif (§ 32d Abs. 1 EStG oder §§ 32a ff. EStG) als auch nach bereits dem Steuerabzug unterlegenen und noch nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegenen Kapitalerträgen differenziert.
Erklärung zur Festsetzung von KiSt auf Kapitalerträge: Im Fall der Erklärung zur Festsetzung von KiSt auf Kapitalerträge (Zeile 6 der Anlage KAP) ist, sofern einschlägig, auch die Anlage KAP-BET ausgefüllt der ESt-Erklärung beizufügen.
1. Gliederung der Anlage KAP-BET
Die Anlage KAP-BET gliedert sich in folgende Abschnitte:
Zeilenangaben |
Bezeichnung |
1 bis 3 |
Allgemeine Angaben |
4 bis 5 |
Angaben zu den Beteiligungen |
6 bis 13 |
Kapitalerträge mit inländischem Steuerabzug |
14 bis 26 |
Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug |
27 bis 31 |
Kapitalerträge, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen |
32 bis 37 |
Steuerabzugsbeträge zu Erträgen in den Zeilen 6 bis 26 |
38 bis 40 |
Anzurechnende Steuern zu Erträgen in den Zeilen 28 bis 31 sowie aus anderen Einkunftsarten |
Die einzelnen Abschnitte dienen dazu, die Einkünfte aus Kapitalvermögen in zutreffender Höhe zu besteuern. Dazu gehören neben der Anwendung des zutreffenden Steuersatzes auch die Zuordnung zu den einzelnen Verlustverrechnungskreisen gem. § 20 Abs. 6 EStG, die Anwendung des Sparer-Pauschbetrags (s. hierzu die Angaben in Zeile 17 der Anlage KAP) und die Anrechnung von Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auf die festgesetzte Einkommensteuer.
2. Personenbezogene Anlage KAP-BET
Die Anlage KAP-BET ist der ESt- oder KiSt-Erklärung beizufügen und personenbezogen abzugeben. Werden Ehegatten/Lebenspartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und jeder Ehegatte/Lebenspartner erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen aus entspr. Beteiligungen, ist für jeden Ehegatten/Lebenspartner eine eigene Anlage KAP-BET abzugeben.
Beraterhinweis Haben Ehegatten/Lebenspartner gemeinschaftlich Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, sind diese nur dann mithilfe der Anlage KAP-BET zu erfassen, wenn für diese Einkünfte tatsächlich eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt. Anderenfalls sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen auf den Anlagen KAP oder KAP-INV der Ehegatten/Lebenspartner zu erfassen, nachdem eine formlose Aufteilung der Kapitaleinkünfte auf die Personen erfolgt ist.
3. Wirkungsweise des Feststellungsverfahrens
Im Rahmen der Beteiligung mehrerer Personen an den Einkünften aus Kapitalvermögen, werden die Einkünfte i.d.R. gesondert und einheitlich festgestellt (vgl. §§ 179 ff. AO). Häufig handelt es sich bei diesen Gemeinschaften um Erbengemeinschaften oder andere Bruchteilsgemeinschaften. Die Feststellung der Einkünfte einschl. der Aufteilung der Einkünfte auf die einzelnen Gemeinschafter/Gesellschafter erfolgt im Feststellungsverfahren mithilfe eines Feststellungsbescheides (§§ 180 ff. AO). Der Feststellungsbescheid entfaltet Bindungswirkung für die Folgebescheide (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO).
Beraterhinweis Der Feststellungsbescheid entfaltet hinsichtlich der Frage der Inanspruchnahme der Veranlagungsoptionen gem. § 32d Abs. 4 und 6 EStG keine Bindungswirkung für den Steuerbescheid (BMF v. 18.1.2016 – IV C 1 - S 2252/08/10004 :017, BStBl. I 2016, 85 Rz. 72; s. dazu Anemüller, ErbStB 2016, 158). Die gesondert und einheitlich festgestellten Besteuerungsgrundlagen werden bei der Einkommensteuerveranlagung des einzelnen Mitglieds oder Gesellschafters berücksichtigt (BMF v. 18.1.2016, BStBl. I 2016, 85 Rz. 289). Ebenfalls keine Bindungswirkung entfaltet der Feststellungsbescheid hinsichtlich der Qualifizierung der Einkunftsart auf Ebene des jeweiligen Beteiligten (BFH v. 11.4.2005 – GrS 2/02, BStBl. II 2005, 679 = FR 2005, 1026, zur Beteiligung an einer sog. Zebragesellschaft).
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen gelten für die Erfassung von Kapitaleinkünften im Veranlagungsverfahren der (vermögensverwaltend) Beteiligten (Folgebescheid) folgende Grundsätze:
|
Abgeltungswirkung des Steuerabzugs |
Obligatorische Einbeziehung in den Folgebescheid |
Fakultative Einbeziehung in den Folgebescheid |
Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben (ohne Fälle des § 32d Abs. 2 EStG) |
Grds. Ja |
Nein |
Ja (insb. Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG) |
Kapitalerträge gem. § 32d Abs. 2 EStG (tarifliche Besteuerung gem. §§ 32a ff. EStG) |
Nein |
Ja (Ausnahme: Option i.R. unternehmerischer Beteiligungen gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) |
-/- |
Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben ("25 %... |