1. Gliederung der Anlage KAP
Die Anlage KAP ist umfangreich ausgestaltet und erfasst sowohl solche privaten Kapitalerträge, die dem Steuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen als auch solche, auf die der Tarif nach §§ 32a ff. EStG Anwendung findet. Die umfangreichen Angaben auf zwei Seiten dienen der zutreffenden Erfassung der Kapitaleinkünfte. Die Anlage KAP gliedert sich in folgende Abschnitte:
Zeilenangaben |
Bezeichnung |
1 bis 3 |
Allgemeine Angaben |
4 bis 5 |
Anträge |
6 |
Erklärung zur Kirchensteuerpflicht |
7 bis 15 |
Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben |
16 bis 17 |
Sparer-Pauschbetrag |
18 bis 26 |
Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben |
27 bis 34 |
Kapitalerträge, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen |
35 bis 36 |
Kapitalerträge, für die die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG anzuwenden ist |
37 bis 42 |
Steuerabzugsbeträge zu Erträgen in den Zeilen 7 bis 25 und zu Investmenterträgen lt. Anlage KAP-INV |
43 bis 45 |
Anzurechnende Steuern zu Erträgen in den Zeilen 28 bis 34 sowie aus anderen Einkunftsarten |
46 |
Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG |
47 bis 49 |
Familienstiftungen nach § 15 AStG |
50 |
Steuerstundungsmodelle |
Neben der Anwendung des zutreffenden Steuersatzes umfasst die Anlage KAP auch
- die Zuordnung von Verlusten zu den einzelnen Verlustverrechnungskreisen gem. § 20 Abs. 6 EStG oder § 20 Abs. 7 EStG (für Steuerstundungsmodelle),
- die Anwendung des Sparer-Pauschbetrags und
- die Anrechnung von Kapitalertragsteuer (KapESt), Solidaritätszuschlag (SolZ) und Kirchensteuer (KiSt) auf die jeweils festzusetzende Einkommensteuer nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG.
2. Eintragungsmodalitäten
Die Eintragungen zu den privaten Kapitaleinkünften erfolgen alternativ in den Formularen "Anlage KAP", "Anlage KAP-BET" oder "Anlage KAP-INV". Zu beachten bleibt, dass jeder Kapitalertrag grundsätzlich nur einmal in eines der o.g. Formulare eingetragen wird. Das heißt, die mehrfache Eintragung von Kapitalerträgen ist grundsätzlich nicht notwendig. Daher muss stets vor der Eintragung der Kapitalerträge in den Formularen geprüft werden, welches Formular einschlägig ist.
Nur in bestimmten Ausnahmefällen kann es zu mehrfachen Eintragungen in den Formularen kommen. Hierbei handelt es sich v.a. um die nachfolgenden Konstellationen:
- Geltendmachung des Sparer-Pauschbetrags im Umfang der bereits in Anspruch genommenen Abstandnahme vom Steuerabzug in den Zeilen 16, 17 der Anlage KAP;
- Ermittlung des Verlustausgleichs und Feststellung der verrechenbaren Verluste;
- Geltendmachung des Freibetrags für Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile i.S.d. § 56 Abs. 6 InvStG;
- Anwendung der ermäßigten Besteuerung gem. § 34 EStG.
3. Die Absicht, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen
Das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht ist grundsätzlich auch bei Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG zu prüfen und für jede einzelne Kapitalanlage getrennt zu beurteilen. Das Erfordernis der Einkünfteerzielungsabsicht gilt grundsätzlich für alle Einkunftsarten, allerdings unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Besonderheiten hinsichtlich der Einkünfteermittlung. Die durch das UnStRefG 2008 vom 14.8.2007 (BGBl. I 2007, 1912) mit der Abgeltungsteuer als Schedule eingeführten Besonderheiten der Einkünfte aus Kapitalvermögen bedingen indes eine tatsächliche (widerlegbare) Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht (vgl. BMF v. 18.1.2016 – IV C 1 - S 2252/08/10004:017, BStBl. I 2016, 85 Rz. 125; s. dazu Anemüller, ErbStB 2016, 158). So sollten mit der Abgeltungsteuer in § 20 EStG umfassend alle in Betracht kommenden Kapitalanlagen erfasst werden (vgl. BT-Drucks. 16/4841, S. 33), insb. auch realisierte Wertsteigerungen des Kapitalstamms (§ 20 Abs. 2 EStG). Hinzu kommen die Einschränkungen des objektiven Nettoprinzips durch das Werbungskostenabzugsverbot gem. § 20 Abs. 9 EStG und die Verlustabzugsbeschränkungen gem. § 20 Abs. 6 EStG. Zudem entscheiden Währungspolitik und Aktienkurs über den Ertrag aus Zinsen und Dividenden. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist daher für Kapitalanlagen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 (widerleglich) zu vermuten (vgl. BFH v. 14.3.2017 – VIII R 25/14, BStBl. II 2017, 1038 = ErbStB 2017, 337 [Günther], und BFH v. 14.3.2017 – VIII R 38/15, BStBl. II 2017, 1040 = ErbStB 2017, 304 [Günther]).
4. Anwendungsbereich
Die Anlage KAP ist der ESt- oder KiSt-Erklärung beizufügen und personenbezogen abzugeben. Werden Ehegatten/Lebenspartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und jeder Ehegatte/Lebenspartner erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen, ist für jeden Ehegatten/Lebenspartner eine eigene Anlage KAP abzugeben.
Beraterhinweis Durch das Gesetz zur Rückführung des SolZ 1995 v. 10.12.2019 (BGBl. I 2019, 2115) wurde die Erhebung des SolZ mit Wirkung ab VZ 2021 der Höhe nach reduziert. Der Abbau des SolZ betrifft jedoch grundsätzlich nicht die Einkünfte aus Kapitalvermögen. SolZ wird weiterhin in voller Höhe erhoben. Nur im Fall der Einbeziehung von Kapitaleinkünften in die Veranlagung, z.B. bei Anwendung der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG, kann der SolZ ganz entfalle...