Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Unternehmerisch tätig ist auch noch der sein Unternehmen abwickelnde Insolvenzschuldner. Da die Leistung des Insolvenzverwalters dem betrieblichen und dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen ist, ist der Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der unternehmerischen Verbindlichkeiten zu den Gesamtverbindlichkeiten des Steuerpflichtigen aufzuteilen.
Sachverhalt
Auf Antrag des gerichtlich bestellten Nachlasspflegers wurde das Insolvenzverfahren über den Nachlass des verstorbenen Insolvenzschuldners eröffnet und der Kläger mit Beschluss des Amtsgerichts zum Insolvenzverwalter ernannt. Der Insolvenzschuldner betrieb bis zu seinem Tod eine Apotheke. U.a. führte der aufwendige Lebensstil des Insolvenzschuldners zur Insolvenz. Die Hauptverbindlichkeit bei der C Bank ergibt sich aus der Übernahme der Apotheke.
Der vom Insolvenzverwalter beim Finanzamt geltend gemachte Vorsteuerüberhang von 10.219 EUR die Apotheke betreffend resultierte aus der Rechnung des Insolvenzverwalters. Das Finanzamt hat jedoch nur einen Vorsteuerabzug i. H. v. 3.373 EUR zugelassen, da 67 % der verwerteten Aktiva aus dem Privatvermögen stammten.
Entscheidung
Nach ständiger Rechtsprechung ist der noch sein Unternehmen abwickelnde Insolvenzschuldner unternehmerisch tätig und damit vorsteuerabzugsberechtigt. Nach Auffassung des FG wurde die Leistung des Insolvenzverwalters zu 60 % für das Unternehmen des Insolvenzverwalters (Apotheke) ausgeführt, so dass sich eine abzugsfähige Vorsteuer i. H. v. 6.132 EUR ergibt.
Zwar steht die Eingangsleistung des Insolvenzverwalters in keinem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu Medikamenten-Ausgangsumsätze des Insolvenzschuldners oder zur Veräußerung von Unternehmensgegenständen, da die Apotheke als Ganzes nicht verkauft wurde. Jedoch gehört die Eingangsleistung des Insolvenzverwalters zu den allgemeinen Aufwendungen des Insolvenzschuldners und berechtigt daher zum Vorsteuerabzug. Denn die Kosten hängen direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Insolvenzschuldners zusammen. Allerdings bezog sich die Eingangsleistung des Insolvenzschuldners auch auf dessen nichtunternehmerischen Bereich. Denn der Insolvenzverwalter veräußerte das gesamte private und unternehmerische Vermögen des Insolvenzschuldners zur Bedienung der privaten und unternehmerischen Verbindlichkeiten.
Letztlich ist daher die Vorsteuer aufzuteilen. Das FG hält eine wirtschaftliche Zurechnung der Insolvenzverwaltertätigkeit zum wirtschaftlichen Bereich des Unternehmens orientiert am Maßstab der Insolvenzforderungen für sachgerecht und praktikabel, da diese zweifelsfrei feststehen. Die Insolvenzverwaltertätigkeit ist insoweit dem betrieblichen Bereich zuzuordnen, als dass betriebliche Verbindlichkeiten bedient werden sollen.
Hinweis
Das FG hielt eine - für den Insolvenzschuldner günstigere - Aufteilung nach dem Verhältnis der bei Insolvenzbeginn ermittelten Vermögensanteile, nicht für sachgerecht und fehlerfrei.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 28/14). Der BFH hat nun zu entscheiden, ob als Aufteilungsmaßstab für die Vorsteuer aus der Tätigkeit des Insolvenzverwalters das Verhältnis der Vermögensanteile oder der Insolvenzforderungen sachgerecht erscheint.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 09.05.2014, 4 K 2584/13