1.1 Nur dem Betrieb dienende Wirtschaftsgüter sind einlagefähig
Wirtschaftsgüter sind nur dann einlagefähig, wenn sie dem Betrieb dienen, also diesem nutzen können, d. h. bilanzierungsfähig sind. Auch selbstgeschaffene und unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. Patente, Urheberrechte) können eingelegt werden. Soweit ein Wirtschaftsgut nach der Einlage zum notwendigen Betriebsvermögen gehört (z. B. eine Produktionsmaschine), ist die Einlage zwingend vorzunehmen. Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person stellt unabhängig davon, ob er zivilrechtlich (endgültig) übertragbar ist, ertragsteuerrechtlich ein Wirtschaftsgut dar und ist daher kein bloßes Nutzungsrecht, sondern einlagefähig. Notwendiges Privatvermögen (z. B. private Eisenbahnsammlung) scheidet für eine Einlage aus. Nur wenn sich objektiv der Bezug zum Betrieb ändert, kann ein privater Vermögensgegenstand dem Betriebsvermögen zugeordnet werden (z. B. wenn ein bisher ausschließlich privat genutzter Computer nur noch für den Betrieb genutzt wird).
1.2 Dienstleistungen sind nicht einlagefähig
Dienstleistungen an sich, bloße Nutzungen fremden Vermögens und andere Vorteile können nicht eingelegt werden, da es sich nicht um selbstständige Wirtschaftsgüter/Vermögensgegenstände handelt. Beispielsweise kann die unentgeltliche Nutzung eines Grundstücks eines Nachbarn nicht Gegenstand einer Einlage sein (Wegerechte oder Mitbenutzung von Entwässerungsvorrichtungen).
Ebenso ist die eigene Arbeitsleistung nicht einlagefähig; sie bewirkt keinen steuerlich relevanten Aufwand! Wertpapiere können in das (gewillkürte) Betriebsvermögen eines Arztes eingelegt werden, wenn ihre Anschaffung, das Halten und ihr Verkauf ein Hilfsgeschäft der freiberuflichen Tätigkeit darstellen, z. B. in Form eines verbindlich vereinbarten Finanzierungskonzepts für den ärztlichen Betrieb.
Nutzungseinlage beachten
Nutzt der Unternehmer Gegenstände seines Privatvermögens ganz oder teilweise betrieblich, führt dies zu einem betrieblichen Aufwand. Es handelt sich dann um eine sog. Nutzungseinlage. Die Einlage eines Kfz in das Betriebsvermögen erfolgt durch überwiegende betriebliche Nutzung.
1.3 Einlage durch ausdrückliches oder schlüssiges Handeln
Wirtschaftsgüter des Privatvermögens werden entweder durch eine ausdrückliche Einlagehandlung oder durch schlüssiges Handeln in den Betrieb eingelegt.
Einlage durch Einlagehandlung und schlüssiges Handeln
- Der bisher privat genutzte Computer wird aus der privaten Wohnung in den geschäftlichen Verkaufsraum gebracht, damit mit ihm Ausgangsrechnungen und Bestellungen erstellt werden können.
- Der bisher privat genutzte Computer wird ab sofort nur noch für geschäftliche Bestellungen und zum Schreiben der Ausgangsrechnungen genutzt. Der PC bleibt allerdings nach wie vor in den privaten Räumen.
Bewegliche Wirtschaftsgüter (wie beispielsweise Kfz), die nicht nur vorübergehend überwiegend betrieblich genutzt werden, sind auch dann dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen, wenn sie nicht in der Bilanz aktiviert oder in das bei der Einnahmen-Überschussrechnung zu führende Anlagenverzeichnis aufgenommen wurden.
Wenn eine konkrete Funktion eines Fahrzeugs im Betrieb nicht objektiv erkennbar ist und die durchgeführten Fahrten keinen Rückschluss auf eine betriebliche Funktion zulassen, liegt kein Sonderbetriebsvermögen I vor.
Bei sog. gewillkürtem Betriebsvermögen erfolgt die Einlagehandlung durch entsprechende Buchung als Betriebsvermögen. Ob allein der Ausweis eines Wirtschaftsguts in der Buchführung für die erforderliche Dokumentation einer Einlage ausreicht oder ob zusätzlich eine tatsächliche betriebliche Nutzung stattfinden muss, hängt wesentlich auch von der Art des Wirtschaftsguts ab.
Auch bei Anwendung der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschussrechnung) kann gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird und dessen Zuordnung unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert wird. Wird dieses Kfz verkauft, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn. Der Umstand, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt
- weder eine lediglich anteilige Berücksichtigung des Veräußerungserlöses bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns
- noch eine gewinnmindernde Korrektur des Veräußerungsgewinns in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA.
Die Einlage von Wirtschaftsgütern des gewillkürten Sonderbetriebsvermögens muss mit der gleichen Eindeutigkeit geschehen wie die Einlage eines Wirtschaftsguts des gewillkürten Betriebsvermögens beim Einzelunternehmen. Der W...