6.1 Wann Wirtschaftsgüter nicht entnommen werden können
Wirtschaftsgüter, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, können nicht entnommen werden, solange der betriebliche Zusammenhang besteht. Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die eng mit dem Betrieb zusammenhängen und objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind, z. B. Fabrik- und Bürogebäude, Büromöbel usw. Bewegliche Wirtschaftsgüter gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke genutzt werden. Eine Zwangsentnahme findet solange nicht statt, wie die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt.
Firmen-Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt
Herr Krause führt für seinen Firmen-Pkw ein Fahrtenbuch. Nach den Aufzeichnungen im Fahrtenbuch nutzt er den Pkw zu 55 % für betriebliche Fahrten (einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb).
Konsequenz: Der Pkw gehört zum notwendigen Betriebsvermögen von Herrn Krause. Solange sich die Nutzungsverhältnisse nicht ändern, darf er den Pkw nicht entnehmen.
Alle Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Privatvermögen noch notwendiges Betriebsvermögen sind, können als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Wirtschaftsgüter, die zum notwendigen Privatvermögen gehören, dürfen nicht als Betriebsvermögen ausgewiesen werden. Wirtschaftsgüter, die weder mittelbar noch unmittelbar in einer Beziehung zu Ihrem Betrieb stehen, wie z. B. das private Einfamilienhaus, Schmuck, Briefmarkensammlung und Hausrat, gehören zum Privatvermögen.
Wirtschaftsgüter, die zu weniger als 10 % für betriebliche Zwecke genutzt werden, sind und bleiben Privatvermögen. Sollte das Wirtschaftsgut unzutreffend als Betriebsvermögen ausgewiesen worden sein, muss der Ausweis korrigiert werden. Diese Korrektur ist allerdings keine Privatentnahme.
Abb. 1: Schematische Übersicht Betriebsvermögen und Privatvermögen
6.2 Automatische Entnahme durch Nutzungsänderung
Wenn der Unternehmer die Nutzung eines Wirtschaftsguts so verändert, dass es dadurch notwendiges Privatvermögen wird, entnimmt er das Wirtschaftsgut durch die Nutzungsänderung automatisch.
Entnahme eines PC durch Nutzungsänderung
Herr Huber hat für seine betrieblichen Zwecke ein Notebook erworben. Sein alter PC wird von seinem Sohn zu mehr als 90 % (privat) genutzt. Damit entnimmt Herr Huber automatisch den PC aus dem Betriebsvermögen. Es spielt keine Rolle, ob er den Vorgang bucht oder nicht.
6.3 Entnahmehandlung als Voraussetzung für eine Entnahme
Eine Entnahme setzt eine Handlung des Unternehmers voraus. Wenn der Unternehmer gewillkürtes Betriebsvermögen entnehmen will, muss er dies in seiner Buchführung deutlich zum Ausdruck bringen (Indiz). In anderen Fällen erfolgt die Entnahme dadurch, dass der Unternehmer selbst bewusst oder unbewusst die betriebliche Nutzung von Wirtschaftsgütern verändert.
Ein Unternehmer kann durch seine Handlungsweise einen Gegenstand aus dem Betriebsvermögen entnehmen, indem er den Gegenstand nach außen deutlich erkennbar privat verwendet. Wichtig! Wird ein Gegenstand des Betriebsvermögens für Überschusseinkünfte verwendet, z. B. für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, handelt es sich ebenfalls um eine private Verwendung. Maßgebend ist somit das tatsächliche Handeln. Der innere Entschluss des Unternehmers eine Entnahme tätigen zu wollen, ist nicht ausreichend.
Privatentnahmen durch tatsächliche Handlungen
- Der Unternehmer entnimmt zum Verkauf bestimmte Waren für den privaten Bedarf aus seinem Warenlager.
- Der Unternehmer schenkt seiner Tochter den bisherigen Firmenwagen zum Geburtstag.
- Der Unternehmer nutzt den Firmenwagen für private Fahrten. Sollte die betriebliche Nutzung trotz der privaten Fahrten über 50 % der Gesamtnutzung des Fahrzeugs liegen, wird nicht das gesamte Fahrzeug "entnommen", sondern lediglich die privaten Fahrten.
- Ein Bauunternehmer lässt sein Mehrfamilienhaus renovieren, das ausschließlich zu Wohnzwecken vermietet ist. Bei der Verwendung des firmeneigenen Baumaterials und dem Einsatz seiner Arbeitskräfte handelt es sich um Entnahmen.
6.4 Entnahme durch Nutzungsänderung
Der Unternehmer kann die Bindung eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen verändern, indem er die Nutzung verändert. Er entnimmt das Wirtschaftsgut jedoch nur dann, wenn durch die Nutzungsänderung notwendiges Privatvermögen entsteht (die betriebliche Nutzung also unter 10 % sinkt).
Entnahme Pkw durch Nutzungsänderung
Herr Huber kauft einen zweiten Firmen-Pkw. Der alte Firmen-Pkw wird von seiner Ehefrau hauptsächlich für private Fahrten verwendet. Die betriebliche Nutzung liegt unter 10 %. Mit der privaten Nutzung durch den Ehegatten entnimmt Herr Huber das Fahrzeug. Es kommt nicht darauf an, ob er, seine Frau oder seine Firma im Kfz-Brief eingetragen ist.
Ungenutzte Wirtschaftsgüter bleiben Betriebsvermögen
Ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens, das nicht mehr genutzt wird, bleibt Betriebsvermögen, solange keine private Nutzung stattfindet. So entnimmt der Unternehmer ein Grundstück, das er bisher betrieblich genutzt hat, nicht dadurch, dass er die Nutzung insgesamt beendet.