Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Grunderwerbsteuer vom .......... Pro-Kopf-Betrachtung bei mittelbarer Anteilsvereinigung |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Durch den Erwerb mit Kaufvertrag vom xx.xx.2012 von 94 % der Anteile an der grundbesitzhaltenden X KG hat die Steuerpflichtige, A GmbH, keine grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigung ausgelöst. Der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG a. F. ist nicht erfüllt.
Dabei ist unschädlich, dass mit einem weiteren Kaufvertrag vom selben Tag die A GmbH & Co. KG 6 % der Anteile an der X KG erwarb. Denn an der A GmbH & Co. KG ist neben der A GmbH als zu 100 % am Gesellschaftsvermögen beteiligten Kommanditistin zudem der A als nicht vermögensmäßig beteiligter Komplementär beteiligt. Da an der A GmbH & Co. KG noch ein weiterer Gesellschafter neben der A GmbH gesellschaftsrechtlich beteiligt ist, können der A GmbH die durch die KG erworbenen Anteile nicht zugerechnet werden. Diese sachenrechtliche Betrachtung ergibt sich aus dem im Streitjahr noch vertretenen Zweck und der Systematik der Regelung in § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. Es handelt sich dabei um die damalige herrschende Rechtsauffassung nach Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Steuerrechtsliteratur.
Sowohl auf Ebene der grundbesitzenden Personengesellschaft als auch auf Ebene der zwischengeschalteten Personengesellschaft ist nach diesem früheren Verständnis des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG a. F. eine sachenrechtliche Betrachtung heranzuziehen, somit eine Pro-Kopf-Betrachtung. Diesem dem Zweck der Altregelung entsprechenden Verständnis können auch keine aus dem Gesetz zu schlussfolgernde Anhaltspunkte entgegengesetzt werden, die eine unterschiedliche Betrachtungsweise von grundstücksbesitzender und zwischengeschalteter Personengesellschaft nahelegen würden. Vielmehr ist aus der Einführung des § 1 Abs. 3a GrEStG zu schlussfolgern, dass der Gesetzgeber damit erstmals von der sachenrechtlichen auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise übergehen wollte. Gemäß dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 GrEStG a. F. ist hier hingegen die sachenrechtliche Beurteilung maßgeblich.
Erst mit Urteil vom 27.9.2017 hat der BFH die sachenrechtliche Betrachtungsweise auf der Ebene der zwischengeschalteten Personengesellschaft aufgegeben (BFH, Urteil v. 27.9.2017, II R 41/15, BStBl 2018 II S. 667). Da jedoch die Steuerpflichtige darauf vertrauen durfte, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs die gefestigte Rechtsauffassung, somit die Anwendung der sachenrechtlichen Betrachtungsweise beim mittelbaren Erwerb gilt, ist ihr dies nicht entgegenzuhalten. Der Besteuerungstatbestand wird im Zeitpunkt des Erwerbs realisiert. Der Anwendung einer etwaig sich danach ändernden Rechtsauffassung steht der Vertrauensschutz entgegen.
Somit ist im Zeitpunkt des Anteilserwerbs kein grunderwerbsteuerpflichtiger Tatbestand erfüllt worden. Sollte die Auffassung vertreten werden, dass die Pro-Kopf-Betrachtung bei mittelbarer Anteilsvereinigung nicht mehr zur Anwendung kommt, ist der Steuerpflichtigen jedenfalls Vertrauensschutz zu gewähren, da zum maßgeblichen Zeitpunkt eine einheitlich von Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Fachliteratur anderslautende Rechtsauffassung vertreten wurde und die Steuerpflichtige auf diese vertrauen durfte.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. hilfsweise aus Vertrauensschutzgründen die Steuer in Höhe von 0 EUR festzusetzen.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 7/22 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen