Zunächst werden die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit automatisch aus dem BWA-Forecast übernommen. Die weiteren sechs Einkunftsarten sind im Anschluss zu erfassen. Dabei sind hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie der Einkünfte aus Kapitalvermögen folgende Besonderheiten zu beachten:
Es sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor Gewerbesteuer zu erfassen. Mithin sind als Betriebsausgabe bereits berücksichtigte Gewerbesteuervorauszahlungen bzw. Einstellungen in die Gewerbesteuerrückstellung wieder hinzuzurechnen. Die Gewerbesteuer wird anschließend automatisch errechnet und als Aufwand berücksichtigt. Gewerbesteuerliche Modifikationen, also der Saldo aus Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG), sowie der anzuwendende Hebesatz sind anschließend einzugeben. Ab dem Tarif 2008 ist für die Ermittlung des Saldos aus gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen/Kürzungen eine Berechnung hinterlegt.
Für die Gewinneinkunftsarten kann ab VZ 2008 eine Thesaurierungsrücklage (% 34 EStG) erfasst werden. Der nachversteuerungspflichtige Betrag sowie die auf diesem Betrag lastende zukünftige Steuer (Einkommensteuer 25 %, Solidaritätszuschlag) wird in der Steuerberechnung und der Interpretation ausgewiesen.
Die weiteren Einkunftsarten sind im Anschluss zu erfassen. Die Eingaben erfolgen teilweise in Höhe der Einkünfte (Nettogröße nach Abzug der Betriebsausgaben, Werbungskosten) und teilweise als Einnahme (Bruttogröße vor Werbungskosten). Die getrennte Erfassung dient der korrekten Berücksichtigung von Frei- und Werbungskostenpauschbeträgen. Letzteres betrifft lediglich die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und - bis 2008 - Kapitalvermögen.
Werden lediglich Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit erfasst, so wird der Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a S. 1 Nr. 1 EStG) automatisch einmal abgezogen. Werden höhere Werbungskosten erfasst, so kommen diese zum Abzug. Da bei Zusammenveranlagung die Einkünfte von Ehepaaren in einer Spalte zu erfassen sind, ist hier eine Besonderheit zu beachten: Erzielen beide Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit und betragen die Werbungskosten beider Ehepartner jeweils weniger als die pauschal abzuziehenden Werbungskosten, so ist der doppelte Pauschbetrag (z. B. in 2006: 2 x 920 EUR) als Werbungskosten zu erfassen.
Des Weiteren sind bei Kapitaleinkünften - bis 2008 - Werbungskosten gesondert zu erfassen. Zudem erfolgt eine Differenzierung in Dividenden- und Zinseinkünfte, da erstere nur zur Hälfte besteuert werden und die damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten auch lediglich zur Hälfte abzugsfähig sind. Der Sparerfreibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG) sowie der Werbungskostenpauschbetrag (§ 9a S. 1 Nr. 2 EStG) werden automatisch berücksichtigt; im Fall der Zusammenveranlagung erfolgt automatisch eine Verdoppelung, da diese nicht von der tatsächlichen Einkünfteerzielung eines Ehegatten abhängig ist.
Ab dem Jahr 2009 können dem Abgeltungstarif unterliegende Kapitaleinnahmen (ohne Abzug von Werbungskosten) sowie dem Normaltarif unterliegende Kapitaleinkünfte (unter Berücksichtigung von Werbungskosten) gesondert erfasst werden. Das Programm führt eine automatische Günstigerprüfung zwischen Abgeltungs- und Normaltarif durch. Weiterhin können dem Teileinkünfteverfahren unterliegende Einkünfte (Option zur Regelbesteuerung bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (§ 32d Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG) oder bei in einem Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen kommt das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung) gesondert erfasst werden. 40 % der Einnahmen sind steuerfrei, 60 % der damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben sind abzugsfähig. Es sind hier 100 % der Einnahmen abzüglich 100 % der Werbungskosten zu erfassen.
Die übrigen Einkünfte sind als Nettowerte zu erfassen. Der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 102 EUR bei einigen den sonstigen Einkünften zuzurechnenden Einnahmen (§ 9a S. 1 Nr. 3 EStG) ist aufgrund seiner geringen Bedeutung manuell zu berücksichtigen.
Im letzten Eingabefeld "Abzugsbeträge (Sonderausgaben etc.)" sind die abziehbaren Teile der Sonderausgaben (ohne Kirchensteuer), außergewöhnlichen Belastungen und weitere abziehbaren Ausgaben und Freibeträge einzugeben. Die Kirchensteuer wird als zu veranlagende Kirchensteuer automatisch berücksichtigt.
Zur Berücksichtigung der Kirchensteuer als Sonderausgabe kann zwischen einer automatischen Berücksichtigung sowie einer manuellen Erfassung der gezahlten Kirchensteuer (gesetzliche Lösung) gewählt werden. Wird die automatische Lösung gewählt, wird für Planungszwecke die zu veranlagende und nicht – wie gesetzlich vorgesehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) – die tatsächlich gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe berücksichtigt.