Des Weiteren können die Steuerdaten des bzw. eines Gesellschafters sowie die Höhe seiner Beteiligung erfasst werden. Mithin kann im Rahmen der Planung eine steueroptimiertes Gesellschafter-Geschäftsführer-Gehalt oder eine steueroptimierte Dividende ermittelt werden.
Die Eingaben der Einkunftsarten erfolgen teilweise in Höhe der Einkünfte (Nettogröße nach Abzug der Betriebsausgaben, Werbungskosten) und teilweise in Höhe der Einnahme (Bruttogröße vor Werbungskosten). Die getrennte Erfassung dient der korrekten Berücksichtigung von Frei- und Werbungskostenpauschbeträgen. Letzteres betrifft lediglich die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und - bis 2008 - Kapitalvermögen.
Werden lediglich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erfasst, so wird der Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a S. 1 Nr. 1 EStG) automatisch einmal abgezogen. Werden höhere Werbungskosten erfasst, so kommen diese zum Abzug. Da bei Zusammenveranlagung die Einkünfte von Ehepaaren in einer Spalte zu erfassen sind, ist hier eine Besonderheit zu beachten: Erzielen beide Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit und betragen die Werbungskosten beider Ehepartner jeweils weniger als die pauschal abzuziehenden Werbungskosten, so ist der doppelte Pauschbetrag (z. B. in 2006: 2 x EUR 920) als Werbungskosten zu erfassen.
Des Weiteren sind bis 2008 bei Kapitaleinkünften Werbungskosten gesondert zu erfassen. Zudem erfolgt eine Differenzierung in Dividenden- und Zinseinkünfte, da erstere nur zur Hälfte besteuert werden und die damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten auch lediglich zur Hälfte abzugsfähig sind. Der Sparerfreibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG) sowie der Werbungskostenpauschbetrag (§ 9a S. 1 Nr. 2 EStG) werden automatisch berücksichtigt; im Fall der Zusammenveranlagung erfolgt automatisch eine Verdoppelung, da diese nicht von der tatsächlichen Einkünfteerzielung eines Ehegatten abhängig ist.
Ab dem Jahr 2009 können dem Abgeltungstarif unterliegende Kapitaleinnahmen (ohne Abzug von Werbungskosten) sowie dem Normaltarif unterliegende Kapitaleinkünfte (unter Berücksichtigung von Werbungskosten) gesondert erfasst werden. Das Programm führt eine automatische Günstigerprüfung zwischen Abgeltungs- und Normaltarif durch. Weiterhin können dem Teileinkünfteverfahren unterliegende Einkünfte (Option zur Regelbesteuerung bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (§ 32d Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG) oder bei in einem Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen kommt das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung) gesondert erfasst werden. 40 % der Einnahmen sind steuerfrei, 60 % der damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben sind abzugsfähig. Es sind hier 100 % der Einnahmen abzüglich 100 % der Werbungskosten zu erfassen.
Die übrigen Einkünfte sind als Nettowerte zu erfassen. Der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von EUR 102 bei einigen den sonstigen Einkünften zuzurechnenden Einnahmen (§ 9a S. 1 Nr. 3 EStG) ist aufgrund seiner geringen Bedeutung manuell zu berücksichtigen.
Im letzten Eingabefeld "Abzugsbeträge (Sonderausgaben etc.)" sind die abziehbaren Teile der Sonderausgaben (ohne Kirchensteuer), außergewöhnlichen Belastungen und weitere abziehbaren Ausgaben und Freibeträge einzugeben.
Zur Berücksichtigung der Kirchensteuer als Sonderausgabe kann zwischen einer automatischen Berücksichtigung sowie einer manuellen Erfassung der gezahlten Kirchensteuer (gesetzliche Lösung) gewählt werden. Wird die automatische Lösung gewählt, wird für Planungszwecke die zu veranlagende und nicht – wie gesetzlich vorgesehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) – die tatsächlich gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe berücksichtigt.
Die Erfassung der festgesetzten (!) Steuervorauszahlungen ist notwenig, um die voraussichtlichen Steuernachzahlungen bzw. -erstattungen zu ermitteln, sowie die automatische Berechnung des Herabsetzungspotenzials und eine automatische Generierung eines Herabsetzungsantrags zu ermöglichen.
Grunddaten: Die Anwendung des Einkommensteuergrund- bzw. -splittingtarifs ist festzulegen. Anschließend ist festzulegen, ob Kirchensteuerpflicht besteht. Da die Höhe der Kirchensteuersätze sowie die Existenz eines Kappungskirchensteuersatzes länderabhängig ist, ist hier eine individuelle Eingabe vorgesehen. Existiert keine Kappungskirchensteuer, so ist der Wert "0" zu erfassen. Außerdem ist die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinderfreibeträge zu erfassen. Die Günstigerprüfung Kinderfreibetrag/Kindergeld erfolgt automatisch.
Falls der Gewinn der Kapitalgesellschaft in der Planung nicht vollständig ausgeschüttet wird, wird die auf dem thesaurierten Betrag lastende (künftige) Abgeltungssteuer ermittelt. Es erfolgt eine quotale Ermittlung, falls der Gesellschafter nicht zu 100 % beteiligt ist.