Auch andere Angestellte eines Unternehmens handeln oft in Vollmacht des Unternehmers. Wer kein Prokurist ist und trotzdem bestimmte Geschäfte ausführen darf, dessen Vollmacht erstreckt sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die ein derartiges Handelsgewerbe üblicherweise mit sich bringt. Hat ein Angestellter zwar keine Prokura, aber ansonsten eine umfassende Bevollmächtigung, so nennt man ihn einen Handlungsbevollmächtigten. Die Handlungsvollmacht kann ausgestellt sein:

  • als Generalhandlungsvollmacht, die Geschäfte umfasst, die ein derartiges Handelsgewerbe gewöhnlich mit sich bringt
  • als Arthandlungsvollmacht, z. B. für den Bereich Einkauf oder Vertrieb
  • als Einzelhandlungsvollmacht, für ein einzelnes Geschäft, z. B. für den Erwerb eines neuen Dienstwagens.
 
Praxis-Tipp

Handlungsvollmacht schriftlich erteilen

In der Praxis sollte eine Handlungsvollmacht schriftlich erteilt werden und den Aufgabenbereich präzise umschreiben, damit Klarheit über den Umfang der Vertretungsmacht besteht. Hierbei sollte sich eine Handlungsvollmacht immer auf eine fest definierte und auch zeitlich beschränkte Aufgabe beziehen und diese möglichst genau umschrieben werden (z. B. alle Handlungen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag für die Firma XL entstehen).

Der Handlungsbevollmächtigte zeichnet die Korrespondenz, um sich vom Prokuristen zu unterscheiden, mit "i. V." oder "für". Der Prokurist zeichnet mit einem die Prokura andeutenden Zusatz, üblicherweise mit dem Zusatz "ppa" vor seiner Unterschrift (vgl. § 51 HGB).

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