1 Inhalt der Prokura
Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden. Die Prokura kann nur natürlichen Personen erteilt werden und ist nicht übertragbar. Der Umfang der Prokura ist gesetzlich zwingend geregelt und ergibt sich aus § 49 HGB. Er kann Dritten gegenüber durch Erteilung an mehrere Personen gemeinschaftlich (Gesamtprokura) beschränkt werden. Möglich ist auch die Beschränkung für nur eine Niederlassung, wenn die Niederlassungen erkennbar unter verschiedenen Firmenbezeichnungen betrieben werden. Sonstige Beschränkungen der Prokura wirken gegenüber Dritten nicht. Der Prokurist hat bei der Unterzeichnung der Firma seinem Namen einen die Prokura andeutenden Zusatz (z. B. ppa.) beizufügen. Der Prokurist kann Arbeitnehmer im allgemeinen arbeitsrechtlichen Sinne sein, muss aber nicht.
2 Bekanntmachung
Die Erteilung und das Erlöschen der Prokura ist vom Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Spricht ein Prokurist, dessen Prokura im Handelsregister eingetragen und vom Registergericht bekannt gemacht worden ist, gegenüber einem Arbeitnehmer die Kündigung aus, muss er hierbei keine gesonderte Vollmachtsurkunde vorlegen. Vielmehr hat der Arbeitgeber in einem solchen Fall seine Belegschaft über die von der Prokura umfasste Kündigungsberechtigung in Kenntnis zu setzen.
Ein In-Kenntnis-Setzen i. S. v. § 174 Satz 2 BGB liegt dabei auch dann vor, wenn der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter – zum Beispiel durch die Bestellung zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter der Personalabteilung – in eine Stelle berufen hat, mit der üblicherweise ein internes Kündigungsrecht verbunden ist.
Kündigungsvollmacht ohne Prokura
Unabhängig von einer bestehenden Prokura kann eine eigenständige Bevollmächtigung zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen vorliegen.
Eine Zurückweisung der Kündigung nach § 174 Satz 2 BGB (wegen mangelnder Bekanntmachung) scheidet nämlich auch dann aus, wenn der kündigende Personalleiter zugleich (Gesamt-)Prokurist ist und die im Handelsregister publizierte Prokura sein alleiniges Handeln nicht deckt. Es genügt, dass der Kündigungsempfänger aufgrund der – ihm bekannten – Stellung des Kündigenden als Personalleiter von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zum alleinigen Ausspruch von Kündigungen ausgehen muss. Ob der Personalleiter zugleich eine ausreichende Vertretungsmacht als (Gesamt-)Prokurist besitzt, ist daneben ohne Belang. Das gilt auch dann, wenn der Personalleiter und Gesamtprokurist das Kündigungsschreiben mit dem Zusatz "ppa" unterzeichnet. Der Zusatz nach § 51 HGB soll zwar klarstellen, dass der Erklärende als Prokurist für den Inhaber handelt. Daraus lässt sich aber nicht schließen, er habe als Personalleiter keine alleinige Kündigungsbefugnis. Ein Gesamtprokurist zeichnet selbst dann mit dem gewöhnlichen Prokurazusatz, wenn er nur mit interner Zustimmung des anderen Gesamtprokuristen handelt.
Zu beachten ist aber, dass eine bloße Übertragung einer solchen Funktion (Personalleiter o. Ä.) nicht ausreicht, wenn diese Funktionsübertragung aufgrund der Stellung des Bevollmächtigten im Betrieb nicht ersichtlich ist und auch keine sonstige Bekanntmachung erfolgt. Vielmehr muss der Erklärungsempfänger davon in Kenntnis gesetzt werden, dass der Erklärende diese Stellung tatsächlich innehat.
Der Gekündigte muss die Prokura gegen sich gelten lassen. Dies gilt auch, wenn der Prokurist entgegen § 51 HGB nicht mit einem die Prokura andeutenden Zusatz zeichnet.
3 Widerruf der Prokura
Der häufigste Grund für ein Erlöschen der Prokura ist der Widerruf. Dieser kann jederzeit erfolgen und wirkt sich nicht auf das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis aus, d. h. auch bei Widerruf der Prokura besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich fort. Umgekehrt erlischt aber mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch die Prokura.
Der Angestellte kann zur außerordentlichen Kündigung berechtigt sein, wenn der Arbeitgeber die Erteilung einer Prokura oder die Erneuerung einer Prokura nach Wegfall des Entziehungsgrunds ablehnt und dem Angestellten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Ist das Verhalten des Arbeitgebers vertragswidrig schuldhaft, steht dem Angestellten ein Anspruch auf Ersatz des durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Schadens zu.
4 Betriebsverfassung und Kündigungsschutz
Das Betriebsverfassungsgesetz findet, soweit in seinen §§ 75, 105, 107 und 108 nichts anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG ist ein Prokurist dann, wenn er auch im Innenverhältnis zum Arbeitgeber Auf...