Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Bolivien haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 30. September 1992 in Königswinter/Petersberg die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.
(1) Die Vertragsstaaten erklären:
Dieses Abkommen steht den Steuersystemen der Vertragsstaaten und insbesondere dem auf die Einkommensquelle abstellenden bolivianischen Steuersystem und dem auf die Ansässigkeit und das Welteinkommen abstellenden deutschen Steuersystem nicht entgegen.
(2) Zu Artikel 7
(3) Zu Artikel 7
Die Steuer auf Gewinnabführungen einer bolivianischen Betriebsstätte eines deutschen Unternehmens darf 15 vom Hundert nicht übersteigen.
(4) Zu den Artikeln 10 und 11
Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel werden die dort erwähnten Gewinne, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert, wenn sie
b) |
bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig sind. |
(5) Zu Artikel 11
Es wird davon ausgegangen, daß die Provisionen, die eine in der Republik Bolivien ansässige Person an eine Bank oder ein anderes Kreditinstitut für von der Bank oder dem Kreditinstitut erbrachte Leistungen zahlt, als Zinsen gelten und unter Artikel 11 Abs. 3 fallen.
(6) Zu den Artikeln 10, 11 und 12 und zu Nr. 3 des Protokolls
Wenn die Steuersätze nach den jeweiligen innerstaatlichen Gesetzen unter den im Abkommen vorgesehenen Sätzen liegen, finden die niedrigeren Sätze des innerstaatlichen Rechts Anwendung.
(7) Zu Artikel 23
Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Bolivien zur Ausschüttung, so schließt Artikel 23 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.
(8) Zu Artikel 23
Ungeachtet des Artikels 23 Abs. 1 Buchstabe a wird Buchstabe b dieses Artikels mit Ausnahme der ergänzenden Bestimmungen des Buchstaben c sinngemäß auf die Gewinne einer Betriebsstätte und auf das Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, auf die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden, auf die Beteiligung an einer Gesellschaft und auf die in Artikel 13 Abs. 1 und 2 des Abkommens erwähnten Gewinne angewandt, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen
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