Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Indien haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 19. Juni 1995 in Bonn die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
(1) Zu Artikel 7
a) |
Bei der Ermittlung der Gewinne einer Bauausführung oder Montage werden der Betriebsstätte in dem Vertragsstaat, in dem sie liegt, nur die Gewinne aus der Tätigkeit der Betriebsstätte als solcher zugerechnet. Werden Maschinen oder Ausrüstungen vom Hauptsitz oder von einer anderen Betriebsstätte des Unternehmens (außerhalb des Vertragsstaats gelegen) oder einem Dritten (außerhalb des Vertragsstaats gelegen) im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit oder unabhängig davon geliefert, so wird der Wert dieser Lieferungen nicht den Gewinnen der Bauausführung oder Montage zugerechnet. |
b) |
Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus Planungs-, Projekt-, Bau- oder Forschungstätigkeit und aus technischen Dienstleistungen, die in diesem Staat im Zusammenhang mit einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte ausgeübt werden, werden der Betriebsstätte nicht zugerechnet. |
c) |
Bezüglich des Artikels 7 Absatz 1 gilt folgendes: Gewinne aus dem Verkauf von Gütern oder Waren derselben oder ähnlicher Art, wie sie durch die Betriebsstätte verkauft werden, oder aus sonstiger Geschäftstätigkeit derselben oder ähnlicher Art, wie sie durch die Betriebsstätte ausgeübt wird, kann als der Betriebsstätte zurechenbar gelten, wenn nachgewiesen wird, daß
i) |
diese Transaktion durchgeführt wurde, um die Besteuerung in dem Vertragsstaat zu vermeiden, in dem die Betriebsstätte liegt, und |
ii) |
die Betriebsstätte in irgendeiner Weise an dieser Transaktion beteiligt war. |
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d) |
Es besteht Einvernehmen darüber, daß die Abzüge für die in Artikel 7 Absatz 3 genannten Aufwendungen des Hauptsitzes in keinem Fall niedriger sein dürfen als die nach dem indischen Income Tax Act zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zulässigen Abzüge. |
e) |
Kein Abzug wird für Beträge zugelassen, die von der Betriebsstätte (außer zur Erstattung tatsächlicher Ausgaben) an den Hauptsitz des Unternehmens oder eine seiner Geschäftsstellen gezahlt oder diesen in Rechnung gestellt werden in Form von
i) |
Lizenzgebühren, Gebühren oder ähnliche Zahlungen als Gegenleistung für die Nutzung von Patenten oder anderen Rechten, |
ii) |
Provisionen für besondere Dienstleistungen oder Geschäftsleitung und |
iii) |
Zinsen auf Geldbeträge, die der Betriebsstätte geliehen worden sind, soweit es sich nicht um Bankinstitute handelt. |
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(2) Zu Artikel 8
Im Sinne des Artikels 8 umfassen Einkünfte aus dem Betrieb von Seeschiffen Einkünfte aus der Verwendung, Wartung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und zugehöriger Ausstattung für die Beförderung von Containern) im Zusammenhang mit der Beförderung von Gütern oder Waren im internationalen Verkehr.
(3) Zu Artikel 10
Für die Zwecke der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland schließt der Ausdruck "Dividenden" die Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter sowie die ausgeschütteten Gewinne auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften ein. Für die Zwecke der Besteuerung in der Republik Indien werden ähnliche Einkünfte entsprechend behandelt.
(4) Zu den Artikeln 10 und 11
Ungeachtet dieser Artikel können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie
a) |
auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland) beruhen und |
b) |
bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind. |
(5) Zu Artikel 13
In Anbetracht des im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bestätigten Umstands, daß die Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft (DEG) vollständig im Eigentum der Regierung der Bundesrepublik Deutschland steht und in Deutschland von der Einkommensteuer befreit ist, wird vereinbart, daß Veräußerungsgewinne, die der DEG aus der Veräußerung von langfristig gehaltenen Anteilen an indischen Gesellschaften erwachsen, in Indien von der Besteuerung befreit sind.
(6) Zu Artikel 23
a) |
Die Freistellung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a wird unabhängig davon gewährt, ob die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte tatsächlich in der Republik Indien besteuert werden oder nicht. |
b) |
Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Indien zur Ausschüttung, so schließt Artikel 23 Absatz 1 die durch die Anrechnungsmethode bedingte Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerre... |